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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 25/25

Datum:
01.07.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 25/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0701.9TABV25.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 23 BV 95/25
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 25/25
Schlagworte:
Einigungsstelle - offenkundige Unzuständigkeit - Festlegung des Orts, an dem die Arbeitszeit beginnen und enden soll
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2025 – 23 BV 95/25 – abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

 
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