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Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2025 – 23 BV 95/25 – abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
4Die Arbeitgeberin, ein weltweit tätiges Logistikunternehmen, beschäftigt in ihren Frachthallen auf dem Gelände des Flughafens K ca. 3.000 Arbeitnehmer.
5Für die Arbeitnehmer, die den Betrieb mit dem Automobil erreichen möchten, hat die Arbeitgeberin vom Flughafenbetreiber Parkplätze außerhalb ihres Betriebsgeländes gemietet, die sie ihren Arbeitnehmern kostenfrei zur Verfügung stellt. Der bislang von ca. 1.000 Nachtschichtarbeitnehmern genutzte Parkplatz P5 liegt unmittelbar neben einer der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen des Flughafens, die auch alle Arbeitnehmer der auf dem Flughafengelände tätigen Unternehmen passieren müssen. Nach Durchlaufen dieser Sicherheitskontrolle sind weitere mind. 1.000 Meter bis zum Betriebsgelände zurückzulegen. Dazu bietet die Arbeitgeberin die Nutzung eines Shuttlebusverkehrs des Flughafens an. Die Parkfläche P5 wird ab ca. August 2025 innerhalb einer geplanten Bauphase von ca. 2 Jahren vom Flughafenbetreiber mit einem Parkhaus bebaut. Als Ausgleich bietet die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern für die Baudauer die Nutzung der Parkfläche P3 an, die etwa 1.400 Meter von der Sicherheitskontrolle entfernt liegt.
6Der Betriebsrat geht aufgrund dieser Verlagerung von einer deutlichen längeren Zeit bis zum Erreichen der Frachthallen aus. Diese Zeit sei – so seine Ansicht – ausschließlich arbeitgebernützig und deshalb als Arbeitszeit anzusehen.
7Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
81. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend ist“ Herrn Dr. D F, B, zu bestellen;
2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils fünf pro Seite festzulegen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt
13die Anträge zurückzuweisen.
14Sie hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da es sich bei der Strecke bis zu ihrem Betrieb – vor und nach der Sicherheitskontrolle – um den privaten Arbeitsweg handele und daher ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Jedenfalls entfalteten bereits bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit eine Sperrwirkung hinsichtlich der vom Betriebsrat gewünschten Regelung.
15Das Arbeitsgericht hat mit einem am 05.05.2025 verkündeten Beschluss antragsgemäß Herrn Dr. F zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend ist“ bestellt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt.
16Gegen diesen ihr am 14.05.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.05.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte und zugleich unter Vertiefung ihres Sachvortrags begründete Beschwerde der Arbeitgeberin.
17Die Arbeitgeberin beantragt,
18den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2025 - 23 BV 95/25 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.
19Der Betriebsrat beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und verweist darauf, dass die besehenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit keine Regelungen zu dem für Beginn und Ende maßgeblichen Ort enthielten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
23II.
24Die gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte, gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie insgesamt zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet. Die Einigungsstelle ist für die Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit der Arbeitnehmer maßgebend ist, offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
251.) Die Festlegung des Orts für Beginn und Ende der Arbeitszeit unterliegt nicht der Regelungsbefugnis der Beteiligten.
26a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Begriff der betriebsverfassungsrechtlichen „Arbeitszeit“ ist nicht vollständig deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz oder dem nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, sondern bestimmt sich nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 1 ABR 11/18 –, BAGE 168, 136-146, Rn. 22), die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 1 ABR 71/13 –, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 5/06 –, BAGE 120, 162-172, Rn. 26; BAG, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 1 ABR 14/81 –, BAGE 41, 200-209, Rn. 33). Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist demgemäß der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine nach der vertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 1 ABR 11/18 –, BAGE 168, 136-146, Rn. 22; BAG, Beschluss vom 17. November 2015 – 1 ABR 76/13 –, BAGE 153, 225-233, Rn. 24).
27b) Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, hat hingegen ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand, welche Zeitspannen oder Tätigkeiten zu der zu verteilenden Arbeitszeit gehören. Diese Rechtsfrage ist kein möglicher Gegenstand betrieblicher Regelungen, sondern gegebenenfalls unter Heranziehung und Auslegung einschlägiger tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen zu beantworten (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 1 ABR 11/18 –, BAGE 168, 136-146, Rn. 23). Soweit in der Literatur vertreten wird, die Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für Beginn und Ende der Arbeitszeit maßgebend sein soll, könne „gegebenenfalls“ mitbestimmungspflichtig sein (GK/Gutzeit, 12. Auflage 2022, § 87 BetrVG, Rn. 315), kann diese Auffassung nur für Betriebsvereinbarungen Geltung beanspruchen, in denen diese Stelle – etwa durch die Bestimmung, wo ein Arbeitszeiterfassungsgerät anzubringen ist – inzidenter mitgeregelt wird. Dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist immanent, dass die Betriebsparteien und gegebenenfalls die Einigungsstelle nicht nur Regelungs-, sondern auch Rechtsfragen als (Vor-)Fragen zu behandeln haben (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 12 zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Deren zutreffende Beantwortung ist dann gegebenenfalls in einem Anfechtungsverfahren zu klären. Zur isolierten Entscheidung einer Rechtsfrage, wie sie im vorliegenden Fall gegen den Willen der Arbeitgeberin vom Betriebsrat angestrebt wird, ist die Einigungsstelle jedoch allenfalls mit Einverständnis beider Betriebsparteien berufen (vgl. BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 1 ABR 37/01 –, BAGE 101, 203-215, Rn. 68). Dies gilt selbst dann, wenn der Einigungsstellenspruch nur bereits bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit ergänzen soll.
282.) Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr (anders noch LAG Hamm, Beschluss vom 24. September 2007 – 10 TaBV 83/07 –, ArbuR 2008, 121; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. Mai 1990 – 7 TaBV 59/89 –, LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 20) offenkundig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
29III.
30Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht statt.