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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 18/25

Datum:
09.04.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 18/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0409.8TA18.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1701/24
Schlagworte:
Ordnungsgeld; Anordnung des persönlichen Erscheinens
Normen:
§ 51 ArbGG; § 141 Abs. 3 ZPO; § 380 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z.B. ob eine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit besteht. Hierzu gehört es zum Zeitpunkt der Erkrankung, zu den konkreten Beschwerden, zur Dauer der Erkrankung und dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellungen Angaben zu machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2025 – 10 Ca 1701/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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