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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 61/25

Datum:
11.09.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 61/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0911.8SLA61.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ha 3/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 61/25
Schlagworte:
Nichtverlängerungsmitteilung
Normen:
§ 96 Abs. 2 S. 1 NV-Bühne; § 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine ordnungsgemäße Anhörung stellt danach eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Nichtverlängerungsmitteilung dar. Bei der Anhörung genügt in de Regel der Hinweis auf den bevorstehenden Intendantenwechsel.Angesichts des ständigen Bühnenbrauchs, wonach neubestellte Intendanten zur Verwirklichung ihrer neuen künstlerischen Konzeption Bühnenmitglieder auswechseln, soll damit die unnötige Angabe konstruierter personenbezogener Gründe für eine Ungeeignetheit des Bühnenmitglieds vermieden werden.

2. Im Gegensatz zu einer Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes überprüft das Gericht bei einer Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht das Vorliegen einer objektiven Rechtfertigung und damit auch nicht die Verhältnismäßigkeit.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2024 - 10 Ha 3/24 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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