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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 619/24

Datum:
21.08.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 619/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0821.8SLA619.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 1253/23
Schlagworte:
Eingruppierung; TVöD-VKA, Gruppenleiter
Normen:
§ 3 Abs. 1 EntgeltTranspG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht.

2. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt.

3. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern zudem von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen.

4. Wahrscheinlich "geschlechtsbedingt" ist die Belastung dann, wenn in der benachteiligten Gruppe ein Geschlecht erheblich stärker vertreten ist als in der Gesamtgruppe. Es obliegt der klagenden Partei zu beweisen, dass weibliche Beschäftigte in der Gruppe der schlechter vergüteten Beschäftigten erheblich stärker vertreten sind und damit durch die tarifliche Regelung mittelbar benachteiligt werden.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.12.2023 - 3 Ca 1253/23 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen

 
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