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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 60/25

Datum:
02.10.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 60/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:1002.8SLA60.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 1881/24
Schlagworte:
Erfüllungswirkung; Zahlung auf ein Gemeinschaftskonto; Zurückweisung; Vollmacht
Normen:
§ 362 BGB; § 174 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Geldschuld kann durch Banküberweisung beglichen werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bei der Zahlung auf ein nicht angegebenes Konto tritt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung ein.

2. Bei einer Zahlung ohne Erfüllungswirkung auf ein Gemeinschaftskonto kann dem fortbestehenden Zahlungsanspruch der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen stehen.

3. Im Rahmen des § 174 Abs. 2 BGB kann der Arbeitnehmer durch eine Bezeichnung der kündigungsbefugten Person im Arbeitsvertrag von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt werden. Hierfür genügt es zwar nicht, wenn nur erklärt wird, dass Personen mit einer bestimmten Position im Unternehmen kündigen dürfen. Es reicht aber aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Weg aufzeigt, auf dem er bereits vor Zugang der Kündigung unschwer erfahren kann, welche Person zur Kündigung des Arbeitsvertrags legitimiert ist. Dieser muss dem Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person tatsächlich gewährleisten. Hierfür genügt ein Aushang in der Niederlassung, auf den der Arbeitsvertrag hinweist.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.01.2025 – 2 Ca 1881/24 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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