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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 609/24

Datum:
03.07.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 609/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0703.8SLA609.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ha 1/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 609/24
Schlagworte:
Aufhebungsklage; Nichtverlängerungsmitteilung
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände.

2. § 14 Abs. 1 S. 2 nr. 4 TzBfG ist geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen.

3. Die Tarifvertragsparteien haben das Interesse der Bühnen an der Befristung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, die unter den NV Bühne fallen, und deren Bestandsschutzinteresse zum Ausgleich gebracht. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange ein Zeitvertrag. Dem Bestandsschutzinteresse der Mitarbeiter ist durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in § 61 NV Bühne Solo angemessen Rechnung getragen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 – 8 Ha 1/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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