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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 581/24

Datum:
26.06.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 581/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0626.8SLA581.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 3759/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 581/24
Schlagworte:
Maßregelungsverbot
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden. Eine Vermengung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe aufgrund der Prozesssituation bezweckt § 102 BetrVG nicht. Dies bedeutet, dass die Substantiierungserfordernisse nicht denjenigen entsprechen, die im Rahmen einer Kündigung gegeben sind, die auf ihre soziale Rechtfertigung zu prüfen ist.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2024 – 12 Ca 3759/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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