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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 311/24

Datum:
10.04.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 311/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0410.8SLA311.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 5692/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 311/24
Normen:
§ 16 Abs. 5 TV-L
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen.

2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt.

Inhaltsangabe:

Zulage für höhere Lebenshaltungskosten

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 – 5 Ca 5692/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zuglassen.

 
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