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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 309/24

Datum:
20.03.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 309/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0320.8SLA309.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 2237/23
Schlagworte:
variable Vergütung; Steuerabzug
Normen:
§ 42 d EStG; § 280 Abs. 1 BGB; § 241 Abs. 2 BGB; § 162 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Anders als bei einer Zielvereinbarung ist der Arbeitgeber bei einem variablen Gehaltsbestandteil nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode zu vereinbaren.

2. Es kann eine Verletzung einer Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflicht darstellen, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss einer Vereinbarung über variable Gehaltsbestandteile falsche Umsatzzahlen angibt. Für die Pflichtverletzung trifft den Arbeitnehmer die Beweislast.

3. Der Arbeitgeber kann gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2024, Az. 17 Ca 2237/23 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil teilweise aufgehoben und der Klageantrag zu 4. abgewiesen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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