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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 295/25

Datum:
18.12.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 295/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:1218.8SLA295.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 211/25
Normen:
§ 3 EFZG; § 273 BGB; § 256 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen rechtlichen Beschränkungen wie die Aufrechnung. Das Zurückbehaltungsrecht ist daher ausgeschlossen, wenn es der Ausübung einer unzulässigen Aufrechnung gleichkommt. Das Zurückbehaltungsrecht kann demzufolge nur soweit wirken, als der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt pfändbar ist.

Inhaltsangabe:

Zur Zulässigkeit eines Feststellungantrags über zukünftige Schäden.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.05.2025 - 6 Ca 211/25 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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