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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 198/25

Datum:
13.11.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 198/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:1113.8SLA198.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1326/24
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht , 2 AZN 70/26
Normen:
§ 102 BetrVG; § 626 BGB; § 9 KSchG; § 15 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an die Arbeitnehmervertretung dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten (hier eine fehlende Unterhaltspflicht) ersichtlich nicht ankommt und die Arbeitnehmervertretung die Daten im wesentlichen kennt bzw. mitgeteilt bekommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine keine bewusst falsche Information vorliegt.

2. Der Arbeitnehmer darf anlässlich vertraulicher Gespräche unter Arbeitskollegen regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet.

3.Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es hierfür analog § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 BetrVG einer Zustimmung des Betriebsrats bedürfte, wenn die maßgebliche Kündigung bereits vor Beginn des Mandats ausgesprochen worden ist.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung . Daher ist in diesem Zusammenhang auch das Verhalten zu berücksichtigen, dass während des laufenden Prozesses an den Tag gelegt wird.

5. Führt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens ein Verhalten fort, dass bereits erstinstanzlich durch das Arbeitsgericht als "sicherlich geschmacklos" gewertet wurde, kann dies einer zukünftigen Zusammenarbeit die Grundlage entziehen.

 
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 12.03.2025 - 4 Ca 1326/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.08.2024 nicht aufgelöst worden ist.

  1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird zum Ablauf des 30.11.2024 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung von 106.392,00 EUR brutto zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 239,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2024 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.886,00 EUR brutto abzüglich am 4. September 2024 geleisteter 2.138,59 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. September 2024 für den Monat August 2024 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 8.886 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Oktober 2024 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Hohe von 207,88 € und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Oktober 2024 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 8.886 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2024 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Hohe von 207,88 EUR und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. November 2024 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 8.886 € brutto abzüglich erhaltener 844,11 EUR Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Dezember 2024 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 207,88 EUR abzüglich 124,73 EUR von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 EUR abzüglich 20,51 EUR von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Dezember 2024 zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.10.2024 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.004,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Dezember 2024 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Zielvergütung in Höhe von 4.583,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2025 zu zahlen.

14. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

 
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