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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 162/25

Datum:
27.11.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 162/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:1127.8SLA162.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3889/24
Normen:
§ 615 S. 2 BGB; § 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
  1. Maßgebend für die Annahme des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes sind die gesamten Umstände des Einzelfalls. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers findet jedoch dort eine Grenze, wo der Arbeitnehmer einen (vorläufig) vollstreckbaren Titel und damit einen den Arbeitgeber bindenden Rechtsanspruch hat. Das Beharren des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber seine aus dem (vorläufig) vollstreckbaren Titel folgende Rechtspflicht erfüllt, ist nicht treuwidrig iSd. § 242 BGB.

  2. Die Verletzung von Obliegenheiten des Klägers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, die zu einer Sperrfrist geführt hätten, begründen nicht die Annahme, dass die Wahrung dieser Obliegenheiten dazu geführt hätte, dass sich eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger realisiert hätte.

  3. Als anderweitiger Verdienst nicht zu berücksichtigen sind die in dem Zwischenarbeitsverhältnis gezahlte Inflationsausgleichsprämie und die dort gezahlte Abfindung, da es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt handelt.

Inhaltsangabe:

Einzelfall zu dem Vorliegen dringender betrieblicher Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2025 - 1 Ca 3889/24 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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