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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 128/25

Datum:
09.10.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 128/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:1009.8SLA128.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5081/24
Normen:
§ 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen zwar einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Anspruch aus § 9 TzBfG bezieht sich aber nur auf die Dauer der Arbeitszeit, nicht hingegen ihre Verteilung oder Lage.

2. Das Berücksichtigungsgebot entfällt, wenn der beantragte Arbeitsplatz nicht frei ist. Ein Arbeitsplatz ist gem. § 9 S. 2 TzBfG frei, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers unterliegt dabei auch der Stellenzuschnitt, also zB die Festlegung der Lage der Arbeitsleistung.

3. Der Arbeitgeber hat zwar die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ein Ablehnungsrecht nach § 9 S. 1 Nr. 1 TzBfG ergibt, mithin ein entsprechender freier Arbeitsplatz nicht vorliegt. Im Hinblick auf die damit von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber aufgetragene schwierige Aufgabe, das Vorliegen einer negativen Tatsache darzulegen und ggf. zu beweisen, ist von einem gestuften System der Darlegungs- und Beweislast auszugehen.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2025 – 10 Ca 5081/24 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen

 
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