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Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 647/24

Datum:
19.08.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 SLa 647/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0819.7SLA647.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 872/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 647/24
Schlagworte:
Rückzahlung Fortbildungskosten, Rückzahlung Gehalt, AGB-Kontrolle, Vertretenmüssen
Normen:
§§ 276, 307 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB; Art. 12 Abs. 1 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für den in einer Rückzahlungsklausel verwendeten Begriff des Vertretenmüssens kommen zwei vertretbare Auslegungsmöglichkeiten in Betracht: Der Begriff kann im Sinne des § 276 BGB als Verschulden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten interpretiert werden. Er kann aber auch als dahingehend interpretiert werden, dass er alle Gründe umfasst, die aus der jeweiligen Verantwortungs- und Risikosphäre stammen.

2. Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm z.B. aufgrund eines durch eigene leichteste Fahrlässigkeit verursachten Unfalls nicht mehr möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll.

3. Eine Rückzahlungsklausel im Vertrag eines Brandmeisteranwärters, die vorsieht, dass die während der 18-monatigen Ausbildung zum Brandmeister gezahlte Bruttovergütung bei einem vorzeitigen Ausscheiden zeitratierlich zurückzuzahlen ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.11.2024 –5 Ca 872/24– wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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