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Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 456/24

Datum:
25.02.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 SLa 456/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0225.7SLA456.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1648/23
Schlagworte:
Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, sexuelle Belästigung
Normen:
§ 106 GewO, §§ 242, 1004 BGB, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Seinen Ermessenspielraum verletzt der Arbeitgeber erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt.

2. Die Ausübung des Direktionsrecht (hier: örtliche Umsetzung) wird nicht allein deshalb unwirksam, weil der Tatnachweis einer Pflichtverletzung (hier: sexuelle Belästigung) in einem Arbeitsgerichtsverfahren nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt werden konnte. Das Vorliegen einer nachgewiesenen Pflichtverletzung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Umsetzung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte.

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer Umsetzung und einer Abmahnung im öffentlichen Dienst.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.07.2024 –2 Ca 1648/23– teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, die Abmahnung vom 10.07.2023 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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