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Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 389/25

Datum:
04.11.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 SLa 389/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:1104.7SLA389.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 272/25
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 389/25
Schlagworte:
Statthaftigkeit der Berufung, Wert des Beschwerdegegenstands, Bindung an Streitwertfestsetzung, offensichtliche Unrichtigkeit der Streitwertfestsetzung, Wert einer Vollstreckungsgegenklage, Wert des Antrags auf Titelherausgabe.
Normen:
§ 64 ArbGG, § 64 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG, § 61 ArbGG, § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 767 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Inhaltsangabe:

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit und hierbei zum Wert des Beschwerdegegenstands, zur Unverbindlichkeit der Streitwertfestsetzung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit sowie zum Wert einer Vollstreckungsgegenklage und zum Wert eines Antrags auf Titelherausgabe in Form der Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2025 - 11 Ca 272/25 - wird als unzulässig verworfen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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