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Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 175/24

Datum:
14.01.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 SLa 175/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0114.7SLA175.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1299/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 175/24
Schlagworte:
Schadenersatz; Kraftfahrzeug; Verschmutzung
Normen:
§ 280 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet.

Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen).

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.03.2024 – 2 Ca 1299/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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