Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet.
Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen).
Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.03.2024 – 2 Ca 1299/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch wegen eines bei Rückgabe beschädigten und verschmutzten Kraftfahrzeugs.
3Die Klägerin betreibt eine Kraftfahrzeugkarosseriewerkstatt in B B G. Sie verfügt über unternehmenseigene Kraftfahrzeuge, die sie bei Bedarf an Kunden und Mitarbeiter überlässt. Der Beklagte ist bei der Klägerin seit dem 01.04.1999 angestellt. Zuletzt erhielt er eine Bruttomonatsvergütung iHv. ca. 4.000,- Euro. Er ist Raucher.
4Am 14.05.2021 überließ die Klägerin dem Beklagten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen Pkw V , Baujahr 2015, mit dem amtlichen Kennzeichen . Die Überlassung erfolgte vor allem zu dem Zweck, dass der Beklagte von seinem Wohnort in Bo zum Betrieb der Klägerin gelangen konnte. Die einfache Strecke beträgt ca. 16 km. Die Einzelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Beklagte das Fahrzeug auch für andere private Fahrten nutzen durfte. Der Kilometerstand des Fahrzeugs bei Übergabe betrug 89.189 km.
5Spätestens seit dem 20.01.2023 ist der Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte gab das Fahrzeug an diesem Tag an die Klägerin heraus. Der Beklagte rauchte in dem Fahrzeug. Der Kilometerstand bei Rückgabe betrug 119.893 km.
6Am 14.02.2023 wurde das Fahrzeug von dem vereidigten Kfz-Sachverständigen R in Augenschein genommen. Dieser wurde von der Klägerin beauftragt, den Zustand des Fahrzeuges zu begutachten sowie die Kosten für die Aufbereitung und Reinigung des Innenraumes sowie die Instandsetzung bzw. Erneuerung des Innenraumes zu ermitteln. Dazu fertigte er auch Fotoaufnahmen insbesondere vom Innenraum des Fahrzeugs an. Der Sachverständige stellte an diesem Tag unter anderem fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzen Zustand befand und unter anderem die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig gewesen seien. Im Teppichboden vorne links, im Dachhimmel, der A-Säulen-Verkleidung vorne links und im Sitz- sowie Lehnenbezug des Sitzes vorne links seien Brandlöcher erkennbar gewesen.
7Außerdem sei ein starker Geruch nach Zigarettenrauch im Innenraum wahrzunehmen gewesen. Es habe sich Zigarettenasche im Innenraum befunden. Der Kilometerstand wurde vom Sachverständigen mit 119.893 km angegeben.
8Die Klägerin führte daraufhin in Absprache mit dem Sachverständigen eine umfangreiche Reinigung des Innenraumes sowie eine Ozonbehandlung des Innenraumes zur Neutralisierung des Zigarettengeruchs durch. Hierüber stellte die Klägerin unter dem 23.02.2023 eine „Rechnung“ auf ihr eigenes Unternehmen aus, die einen Betrag iHv. 918,50 Euro (netto) ausweist. Dabei wird für die Position Arbeitslohn Innenraum/Ozonbehandlung 89,85 Euro und für Innenraum aufbereiten/reinigen 808,65 Euro aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird die „Rechnung“ in Bezug genommen (Bl. 91 der erstinstanzlichen Akte).
9Das Fahrzeug wurde durch den Sachverständigen am 01.03.2023 erneut in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass unter anderem die Flecken beseitigt und eine Ozonbehandlung durchgeführt worden seien, die Brandlöcher jedoch weiter vorhanden seien.
10Der Sachverständige fertigte unter dem 04.03.2023 ein Gutachten an. Das Gutachten weist in der Reparaturkosten-Kalkulation unter anderem unter der Position Arbeitslohn/Mechanik Stufe 1 Kosten für Innenraum Geruch/Ozonbehandlung 89,85 Euro (netto) und Innenraum Aufbereiten/reinigen 808,50 Euro (netto) aus. Als Beseitigungskosten für die Brandlöcher weist das Gutachten unter anderem folgende Positionen auf: Dachhimmel 179,70 Euro (netto), Teppich vorne links 89,95 Euro (netto), Sitzbezug 380,80 Euro (netto), Lehnenbezug 417,69 Euro (netto), Verkleidung A-Säule 60,81 Euro (netto) und Verbrauchsmaterial 17,19 Euro (netto). Insgesamt weist das Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten iHv. 2.459,88 Euro (netto) aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Gutachten in Bezug genommen (Bl. 11 ff. der erstinstanzlichen Akte).
11Die Brandlöcher ließ die Klägerin nicht beseitigen. Außergerichtlich lehnte der Beklagte die Erstattung eines Schadens ab.
12Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die Schäden am Fahrzeug schuldhaft verursacht habe und daher zum Schadenersatz verpflichtet sei.
13Die Klägerin hat behauptet, mit dem Beklagten seien die Bedingungen der Überlassung des Fahrzeugs bei dessen Übergabe im Jahr 2021 im Einzelnen mit dem Zeugen M vereinbart worden. Sie hat weiter behauptet, das Fahrzeug habe sich bei der Rückgabe durch den Beklagten in dem Zustand befunden, wie es der Sachverständige in Augenschein genommen habe. Das Fahrzeug sei zwischenzeitlich nicht benutzt worden. Der Zeuge M habe am Tag der Rückgabe durch den Beklagten Fotoaufnahmen gefertigt. Diese zeigten das Fahrzeug im gleichen Zustand.
14Bei Rückgabe des Fahrzeugs habe das Fahrzeug im Innenraum stark nach Zigarettenrauch gerochen, der Innenraum sei stark verdreckt gewesen, insbesondere seien die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig gewesen, außerdem seien im Innenraum an den vom Sachverständigen festgestellten Stellen Brandlöcher vorhanden gewesen.
15Der Klägerin sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten gemäß des Sachverständigengutachtens ein (fiktiver) Schaden für die Innenraumreinigung und Ozonbehandlung in Höhe von 898,35 Euro und für die Beseitigung der Brandlöcher in Höhe von insgesamt 1.146,14 Euro entstanden.
16Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.459,88 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (24.08.2023) zu zahlen.
18Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er hat behauptet, das Fahrzeug sei nicht in einem gewaschenen, gereinigten und mangelfreien Zustand an ihn übergeben worden. Das Gespräch mit dem Geschäftsführer bei Übergabe an ihn habe keine 2 Minuten gedauert. Daher seien auch keine weiteren Absprachen getroffen worden. Er habe das ihm überlassene Fahrzeug stets sorgfältig und pfleglich behandelt. Soweit Schäden vorlägen, seien diese jedenfalls nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten bedingt. Das Gutachten sei auch nicht konsistent. So hieße es im Gutachten etwa, dass der Allgemeinzustand gepflegt sei und das Fahrzeug alters-, laufleistungs- und einsatzbedingt entsprechende Gebrauchsspuren aufweise.
21Das Arbeitsgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und der Klage mit Urteil vom 13.03.2024 in Höhe von 898,35 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte den ausgeurteilten Betrag als Schadenersatz für die Innenraumreinigung und Ozonbehandlung zahlen müsse, da er seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in diesem nicht zu rauchen, verletzt habe. Dass das Fahrzeug dem Kläger in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben worden war und es bei Rückgabe im Innenraum stark verschmutzt gewesen sei und stark nach Rauch gerochen habe, stehe aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.
22Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung fänden keine Anwendung, da die Nutzung des PKW durch den Beklagten nicht betrieblich veranlasst gewesen sei.
23Gegen dieses ihm am 10.04.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.04.2024 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.07.2024 am 10.07.2024 begründet.
24Der Beklagte ist der Ansicht, es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, in dem Fahrzeug zu rauchen. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wenn die Klägerin gewollt hätte, dass er nicht im Fahrzeug raucht, hätte sie dies ausdrücklich verbieten müssen. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt.
25Zudem sei das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Grund-
26sätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung fänden, da die Fahrten von Wohnung zum Betrieb betrieblich veranlasst seien.
27Mit Schriftsatz vom 13.01.2025, der am gleichen Tag um 16:49 Uhr eingegangen ist, hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und insoweit die Ansicht vertreten, dass die kurze Verjährungsfrist des § 606 S. 1 BGB analog Anwendung fände.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.03.2024, Az. 2 Ca 1299/23, abgewiesen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
36II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
37Denn das Arbeitsgericht hat den Beklagten zutreffend zur Zahlung von Schadenersatz iHv. 898,35 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verurteilt.
38Denn der Beklagte hat eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug rauchte und den Innenraum stark verschmutzte.
391. Dem Beklagten wurde das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen sauberen Zustand überlassen. Bei Rückgabe waren im Innenraum insbesondere die Mittelkonsole und die Polster stark verschmutzt und fleckig. Zudem roch das Fahrzeug stark nach Zigarettenrauch. Diese grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wurden von der Berufung nicht angegriffen und sind folglich der Entscheidung zugrunde zu legen.
402. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet.
41Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen).
42Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Beim längeren Gebrauch eines Kraftfahrzeuges liegt es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren eintreten. Hierzu gehören im Innenraum beispielsweise kleinere Kratzer, Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht hierzu gehören allerdings starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Diese Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden.
433. Der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch gingen über die übliche Nutzung des Fahrzeugs hinaus und wurden vom Beklagten pflichtwidrig verursacht.
44Es bedurfte keines ausdrücklichen Rauchverbots durch die Klägerin. Denn es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen „festsetzt“. Durch einfaches „Durchlüften“ und „Durchwischen“ kann man diese Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen nicht beseitigen. Raucherfahrzeuge haben daher regelmäßig einen Minderwert.
45Als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Beklagte zwar für sich entscheiden, ob und wieviel er raucht. Dieses Recht findet jedoch seine Grenze in den Gesetzen und Rechten anderer Personen. So darf der Beklagte durch sein Rauchen nicht das Eigentum der Klägerin, hier deren Fahrzeug, beeinträchtigen oder beschädigen. Wenn der Beklagte während der Autofahrt rauchen möchte, steht es ihm frei, sich ein eigenes Auto zu kaufen.
464. Der Beklagte muss diese Pflichtverletzungen auch vertreten. Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB.
47Der Beklagte hat im Fahrzeug vorsätzlich geraucht und hierdurch mindestens fahrlässig die Schäden verursacht. Auch hinsichtlich der weiteren starken Verschmutzungen hat der Beklagte mindestens fahrlässig gehandelt. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an.
485. Das Arbeitsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung finden.
49Denn die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten voraus (BAG, Urteil vom 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 –, BAGE 162, 275-292, Rn. 59).
50Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
51Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Sie umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Da das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung sicherstellen soll, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird, kann aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 21 mwN). Dem privaten Lebensbereich ist es ebenso zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer mit der schadensstiftenden Tätigkeit ausschließlich eigene Interessen ohne jeden Zusammenhang mit seiner geschuldeten Tätigkeit verfolgt (BAG, Urteil vom 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 –, BAGE 162, 275-292, Rn. 60 - 61).
52Das Fahrzeug wurde dem Beklagten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Verfügung gestellt. Diese sind dem privaten Lebensbereich des Beklagten zugeordnet. Denn grundsätzlich ist es die private Angelegenheit und das private Interesse des Arbeitnehmers, dass und wie er zur Arbeit kommt. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen hat der Arbeitnehmer - soweit keine abweichende Vereinbarung existiert – auch seine Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erforderliche Handlungen des Arbeitnehmers, um die geschuldete Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen zu können (BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 8 AZR 102/10 –, Rn. 24, juris). Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass er das Fahrzeug auch für weitere private Fahrten nutzen durfte, ergäbe sich hieraus keine betriebliche Veranlassung. Dass er das Fahrzeug auch für seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nutzen musste, behauptet der Beklagte selbst nicht. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Eigentum der Arbeitgeberin steht, reicht für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht aus.
536. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
54Es kann dahinstehen, ob die erstmals am späten Nachmittag vor der mündlichen Berufungshandlung erhobene Einrede der Verjährung zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08 –, BGHZ 177, 212-217).
55Denn der Anspruch ist nicht verjährt.
56Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, beginnt dem Grundsatz nach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
57Der vorliegende Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist, die eingehalten wurde.
58Für eine analoge Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 606 BGB besteht kein Raum. Diese Vorschrift ist auf Gebrauchsüberlassungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht entsprechend anzuwenden. Denn ein Rechtsverhältnis, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass eine Sache zum zeitweiligen Gebrauch überlassen wird, ist mit der Rückgabe der Sache in der Regel jedenfalls tatsächlich abgewickelt. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch kein derartiges Gebrauchsüberlassungsverhältnis, sondern wird von der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und der Vergütungspflicht des Arbeitgebers geprägt. Hinter diesen Hauptpflichten treten Gebrauchsüberlassungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen, in ihrer Bedeutung zurück. Auch mit der Rückgabe der überlassenen Sache laufen die Haupt- und sonstigen Nebenpflichten in der Regel weiter. Ein Bedürfnis nach rascher Klärung des Zustandes der überlassenen Sache im Zeitpunkt ihrer Rückgabe ist zwar auch im Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Indessen wird diesem Klärungsbedürfnis im Arbeitsverhältnis in der Regel durch Ausschlussfristen ausreichend Rechnung getragen. Jedenfalls bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wäre es deshalb ein Fremdkörper im System der arbeitsrechtlichen Haupt- und Nebenpflichten, wenn allein wegen der Beschädigung einer zum Gebrauch überlassenen Sache kurzfristig Klage erhoben oder eine andere zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorgenommen werden müsste (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 1984 – 7 AZR 115/81 –, Rn. 13 - 16, juris).
597. Die Höhe des entstandenen Schadens wurde vom Arbeitsgericht festgestellt. Diese grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wurde von der Berufung nicht angegriffen.
608. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
61III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.