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Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 145/25

Datum:
02.09.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 SLa 145/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0902.7SLA145.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4752/24
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht , 1 AZN 548/25
Schlagworte:
Zuständigkeit Betriebsrat; Verkennung des Betriebsbegriffs; Nachteilsausgleich
Normen:
§§ 1, 3, 4, 19, 113 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl repräsentiert der Betriebsrat nur die Belegschaft, die ihn mitgewählt hat. Selbst wenn der Betriebsrat unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsnormen der §§ 1, 3 und 4 BetrVG, d.h. unter Verkennung des Betriebsbegriffs, gewählt worden sein sollte, beeinträchtigt dies seine Funktionsfähigkeit und Zuständigkeit grundsätzlich nicht. Es widerspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit, dem § 19 BetrVG dient, wenn bei Ausübung eines jeden einzelnen Beteiligungsrechts jeweils zu klären wäre, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt bzw. zuständig ist.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2025 – 2 Ca 4752/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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