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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 84/25

Datum:
19.09.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 84/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0919.6TA84.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2501/20
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 84/25
Schlagworte:
Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss bei unvollständiger Kostengrundentscheidung
Normen:
§ 104 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann - wenn alle übrigen notwendigen Voraussetzungen vorliegen - als Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Kostenschlussurteil ausgelegt werden, wenn das Kostenschlussurteil nur über die Verteilung der Gerichtskosten, nicht aber über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten entschieden hat.

 
Tenor:

I.               Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2024 - 4 Ca 2501/20 - auch in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 02.06.2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

              Auf der Grundlage des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 17.09.2025 betreffend das Kostenschlussurteil des Arbeitsgerichts vom 15.05.2024 - 4 Ca 2501/20 - sind

1.               von der Klägerin dem Beklagten zu 2 an Kosten in Höhe von 25.151,84 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2024;

2.               vom Beklagten zu 1 der Klägerin an Kosten in Höhe von 9.946,11 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2024.

2.               Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3.               Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

 
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