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Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 85/25

Datum:
11.09.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 SLa 85/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0911.6SLA85.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 7200/23
Schlagworte:
Beschäftigung; Behinderung
Normen:
§ 164 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus § 164 Abs. 4 SGB IX geht nicht über die Grundsätze des „konzernbezogenen Kündigungsschutzes“ hinaus. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind also ohne vertragliche Grundlage nicht verpflichtet, den Schwerbehinderten Menschen im Zweifel in einem anderen Konzernunternehmen - behinderungsadäquat - zu beschäftigen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2025 - 14 Ca 7200/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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