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Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 643/24

Datum:
03.07.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 SLa 643/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0703.6SLA643.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 894/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 643/24
Schlagworte:
Beihilfe; Zahnersatz; Angestellte im öffentlichen Dienst
Normen:
§ 611 a BGB; § 315 BGB; § 15 BBhV; § 56 SGB V; § 92 SGB V
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine "Altarbeitnehmerin" nach der Protokollerklärung zu § 13 TV-Ü hat aus § 40 BAT ("Beihilfe nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen") und § 15 BBhV (als eine solche "jeweils geltende Bestimmung") keinen Anspruch auf Beihilfe für Zahnimplantate. Denn die "jeweils geltende Bestimmung" ergibt sich seit über 20 Jahren aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005, dem zufolge keine Beihilfe für Implantate gewährt wird. Dem Rundschreiben liegt die Zahnersatzrichtlinie vom 08.12.2004 zugrunde, die gemäß § 92 SGB V iVm § 56 SGB V vom Bundesausschuss erlassen worden war.

2. Das besagte Rundschreiben des BMI wahrt die Grenzen billigen Ermessens.

 
Tenor:

1              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.11.2024 – 5 Ca 894/24 – abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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