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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 479/23

Datum:
12.02.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 479/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0212.5SA479.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 3436/22
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 83/25
Normen:
§§ 10, 11 EntgTranspG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Sind die Kriterien und Verfahren  der Entgeltfindung in einer Betriebsvereinbarung geregelt, erfüllt der Arbeitgeber den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers durch die Nennung dieser Regelungen und die Angabe, wo die Regelungen einzusehen sind. Dies folgt daraus, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG auf Betriebsvereinbarungen analog anwendbar ist.

2. Die Auskunftsansprüche nach dem EntgTranspG verpflichten den Arbeitgeber nicht, auf einen Antrag für mehrere Jahre zu erteilen, sondern nur für das Jahr, das vor dem Antrag liegt. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG. Danach ist die Auskunft „jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr zu erteilen“. Damit ist das dem Antrag vorhergehende Kalenderjahr gemeint.

3. Auskunftsansprüche nach dem EntgTranspG sind betriebsbezogen.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2023 – 11 Ca 3436/22 – abgeändert. Die Anträge, die Gegenstand des Teilurteils waren, werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

 
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