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Landesarbeitsgericht Köln, 11 SLa 422/24

Datum:
25.06.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 SLa 422/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2025:0625.11SLA422.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 470/24
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht , 9 AZR 51/26
Schlagworte:
Gesamtzusage, Günstigkeitsprinzip, Sachgruppenvergleich, Urlaubsgeld
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.08.2024 - 3 Ca 470/24 - wird zurückgewiesen.

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.01.2024 - 3 Ca 1386/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2022 ein Urlaubsgeld in Höhe von 406,00 € brutto nebst jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 105,00 € seit dem 01.07.2022, aus 35,00 € seit dem 19.07.2022, aus 70,00 € seit dem 29.08.2022, aus 56,00 € seit dem 05.09.2022, aus 42,00 € seit dem 18.10.2022, aus 56,00 € seit dem 20.12.2022 und aus weiteren 56,00 € seit dem 27.12.2022 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2023 ein Urlaubsgeld in Höhe von 406,00 € brutto nebst jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 126,00 € seit dem 01.07.2023, aus 56,00 € seit dem 17.07.2023, aus 56,00 € seit dem 18.09.2023, aus 28,00 € seit dem 25.09.2023, aus 14,00 € seit dem 02.10.2023, aus 28,00 € seit dem 06.11.2023, aus 42,00 € seit dem 20.12.2023 und aus weiteren 42,00 € seit dem 27.12.2023 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2024 ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 01.07.2024 zu zahlen.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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