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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 587/23

Datum:
04.07.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 587/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0704.8SA587.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 345/23
Schlagworte:
Einvernehmliche Vertragsänderung - Fehlende Annahme des Änderungsangebots - Gesamtzusage
Normen:
§ 150 Abs. 2 BGB, § 146 Alt. 1 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 75 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur fehlenden Annahme eines Änderungsangebots bei Unterbreitung von Änderungswünschen sowie einem Anspruch auf Gewährung einer Gehaltserhöhung aus einer Gesamtzusage

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2023 – 6 Ca 345/23 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.959,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 210,20 Euro brutto seit dem 01.08.2022, seit dem 01.09.2022, seit dem 04.10.2022, seit dem 02.11.2022, seit dem 01.12.2022, seit dem 02.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023, seit dem 02.05.2023, seit dem 01.06.2023 und seit dem 03.07.2023 sowie aus jeweils 218,61 Euro brutto seit dem 01.08.2023 und seit dem 01.09.2023 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit Wirkung zum 01.07.2022 gewährte Hauserhöhung in Form der Erhöhung der monatlichen Grundgehälter um 5 % auf den Kläger anzuwenden.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Grundgehalt des Klägers zu kürzen und teilweise in eine Betriebsleiterzulage von 300 Euro brutto umzuwandeln.

4. Es wird festgestellt, dass die Versetzung, mit der die Beklagte den Kläger auf die Position als Service-Monteur mit Betriebsleiterfunktion im Service-Center V versetzt hat, unwirksam ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter Service-Center zu beschäftigen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.967,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 218,61 Euro brutto seit dem 02.10.2023, seit dem 01.11.2023, seit dem 01.12.2023, seit dem 02.01.2024, seit dem 01.02.2024, seit dem 01.03.2024, seit dem 01.04.2024, seit dem 02.05.2024 und seit dem 03.06.2024 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen

 
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