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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 300/23

Datum:
11.01.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 300/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0111.8SA300.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 7025/22
Schlagworte:
Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung - Beweiswert einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Normen:
§ 611a Abs. 2 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 389 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln des Arbeitgebers an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2023 – 14 Ca 7025/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 57% von der Beklagten und zu 43% von der Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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