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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 32/24

Datum:
10.10.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 32/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:1010.8SLA32.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5719/22
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 777/24
Schlagworte:
Arbeitsunfall; Schadensersatz; Ausschluss; Vorsatz
Normen:
§ 104 Abs. 1 SGB VII, § 8 Abs. 2 SGB VII
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts.

2. Ein Arbeitsunfall ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden, wenn dieser Unfall gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war. Allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften indiziert kein vorsätzliches Verhalten. Derjenige, der vorsätzlich eine zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2023 – 12 Ca 5719/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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