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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 258/24

Datum:
19.12.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 258/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA258.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 5871/23
Schlagworte:
befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Normen:
§ 307 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen.

2. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung.

3. Eine „zu kurz" vereinbarte Befristung ist grundsätzlich unschädlich. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 1 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt.

Wirksamkeit der mehrfachen befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in der Planungsphase eines Projektes

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2024 – 19 Ca 5871/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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