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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 109/24

Datum:
19.12.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 109/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA109.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 950/23
Schlagworte:
Diskriminierung; Sekretärin
Normen:
§ 15 Abs. 2 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich um eine Kappungs-bzw. Höchstgrenze, die nur dann eine Rolle spielt, wenn die Höhe der angemessenen Entschädigung  drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte.

2. Im Falle einer geringeren Schwere der Diskriminierung und einem fehlenden Schaden kann ein Gehalt im Einzelfall angemessen sein.

Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung

 
Tenor:

1. Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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