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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBVGa 3/24

Datum:
25.07.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBVGa 3/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0725.7TABVGA3.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BVGa 4/24
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG §§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Feststellung, ob eine einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO) nötig erscheint, hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Denn da das summarische Eilverfahren betriebsverfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit regelmäßig nicht abschließend klären kann, droht ein Auseinanderklaffen der materiellen und der prozessualen Rechtsstellung, wenn der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte sichernde Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei den Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für die arbeitgebende Partei und andererseits für die Belegschaft angemessen berücksichtigt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.1994 — 1 ABR 24/93 —, juris Rn. 44). Da einstweilige Verfügungen unvertretbare oder unzumutbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen überbrücken sollen, kommt es insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die zweitinstanzliche Antragserweiterung der Abweisung unterliegt.

 
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