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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 584/23

Datum:
23.05.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 584/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0523.7SA584.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2291/23
Schlagworte:
Steuerschaden Fälligkeit Abfindung Aufhebungsvertrag
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Steuerschaden kann bei einer Pflichtverletzung in Form einer vorzeitig ausgezahlten Abfindung als Schadensersatz geltend gemacht werden. Ob in einem Aufhebungsvertrag eine von § 271 Abs. 2 BGB abweichende Parteivereinbarung getroffen wurde, ist anhand der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Zwar ergibt sich weder aus der Natur des Aufhebungsvertrages ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Abfindung nicht bereits im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst im Folgemonat entgegennehmen zu müssen noch besteht eine Verkehrssitte, wonach eine Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird. Aus der Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie den Äußerungen der Parteien im Vorfeld kann sich aber durchaus ergeben, dass die Parteien einen festen Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart haben. Auch die Interessenlagen der Parteien können im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie für die jeweils andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2023- 2 Ca 2291/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der sich in Form eines steuerlichen Nachteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2022 und 2023 daraus ergibt, dass die Abfindung in Höhe von 75.000,00 EUR von der Beklagten im Jahr 2022 statt im Januar 2023 an den Kläger gezahlt wurde

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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