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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 663/23

Datum:
23.08.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 663/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0823.6SA663.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1380/22
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 736/24
Schlagworte:
Mehrarbeit; Freistellung; Arbeitszeitkonto; Annahmeverzug; Lohnausfallprinzip; Verwirkung; Verjährung
Normen:
§ 611 a BGB; § 615 BGB; § 293 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Stellt die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf der Grundlage von über 2.300 geleisteten Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer für mehrere Monate frei, so hat sie in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen, also das Entgelt, das zu zahlen gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer in diesen Monaten gearbeitet hätte. Nichts anderes ergibt sich, wenn die unstreitige Mehrarbeit vor 20 Jahren geleistet worden war, also in einem Zeitraum, für den die Parteien ein viel geringeres Bruttomonatsentgelt vereinbart hatten.

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2023 - 17 Ca 1380/22 - abgeändert und - auch mit Blick auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Dezember 2022 einen Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Januar 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Februar 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat März 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

5.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat April 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

6.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Mai 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

7.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juni 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

8.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juli 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

9.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat August 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

10.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat September 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

11.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Oktober 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

12.              Die Beklagte wird verurteilt, als Vergütung für den Monat November 2023 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

13.              Die Beklagte wird verurteilt, als Urlaubsentgelt für den Monat Dezember 2023 einen Betrag in Höhe von 6.164,00EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 an den Kläger zu zahlen.

14.              Die Beklagte wird verurteilt, als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 3.082,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

15.              Die Beklagte wird verurteilt, als Jahresleistung für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

16.              Die Beklagte wird verurteilt, als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 3.082,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

17.              Die Beklagte wird verurteilt, als Jahresleistung für das Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

II.              Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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