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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 579/23

Datum:
11.07.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 579/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0711.6SA579.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1951/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 579/23
Schlagworte:
Versetzung; Änderungskündigung; Homeoffice
Normen:
§ 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.  Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen.

2.  Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugewiesen war, geschlossen und der Arbeitnehmer einem neuen Standort zugewiesen, ohne dass sich der Inhalt der geschuldeten Arbeit ändert, ist diese Neuzuweisung allein kein sachlicher Grund, der die Weisung, nunmehr 500 km entfernt zu arbeiten, als billig erscheinen lassen könnte.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2023 – 17 Ca 1951/23 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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