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Für die außergerichtlichen Kosten einer Arbeitsvertragspartei in der Vollstreckungsabwehrklage gilt § 12 a ArbGG. Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des EuGH vom 14.09.2023 - C-113/22 – nur in Streitigkeiten mit Unionsrechtsbezug.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2023 – 7 Ca 1863/22 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Der ehemalige Arbeitgeber des Beklagten begehrt von ihm im vorliegenden Verfahren Schadensersatz für Kosten der Rechtsverfolgung sowie für den Schaden, der nach seiner Darstellung bei ihm durch eine vom Beklagten veranlasste Kontensperrung eingetreten sein soll.
3Der Beklagte war beim Kläger als Metallbauer beschäftigt. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Daraufhin hat der Beklagte vor dem Arbeitsgericht Aachen eine Kündigungsschutzklage erhoben - 7 Ca 1444/21 - und mit dieser Klage gleichzeitig Entgeltfortzahlung gefordert. Das Gerichtsverfahren hat am 23.09.2022 durch Prozessvergleich sein Ende gefunden (Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO, Bl. 8 der arbeitsgerichtlichen Akte). Mit diesem Vergleich hat sich der Kläger verpflichtet, Entgeltfortzahlung i.H.v. 2.170,00 EUR brutto zu zahlen sowie eine Abfindung i.H.v. 1.000,00 EUR brutto zu leisten. Nachdem bis zum 04.11.2021, also nach Ablauf eines guten Monats seit Abschluss des Vergleichs, keine Zahlung an den Beklagten erfolgt war, erwirkte dieser über seinen Prozessbevollmächtigten am selben Tag ein vorläufiges Zahlungsverbot in das Konto des Klägers bei der Sparkasse Aa über 1.000,00 EUR. Nach der zwangsweisen Beitreibung dieser 1.000,00 EUR netto blieb noch eine weiterhin vom Kläger zu zahlende Differenz in Höhe von 934,22 EUR netto übrig. Auf diesen Restbetrag zahlte der Kläger am 17.11. 2021 einen Betrag in Höhe von 568,78 EUR netto. Damit verblieb immer noch ein Betrag in Höhe von 365,44 EUR netto. Die Überweisung dieses Betrages beauftragte der Kläger schließlich am 30.12.2021 um 20:53 Uhr also mehr als drei Monate nach Abschluss des Vergleichs bei seiner Bank. Von dieser Veranlassung setzte der Kläger weder den Beklagten noch dessen Prozessbevollmächtigten in Kenntnis.
4Nachdem der Betrag am 04.01.2022 auf dem Kontoauszug des Beklagten nicht gutgeschrieben worden war, beantragte dieser am 11.01.2022 ein entsprechendes Zahlungsverbot, welches der Sparkasse Aa am 14.01.2022 zugestellt wurde. Der Kläger informierte den Beklagten per E-Mail vom 14.01.2022 über die bereits erfolgte Zahlung. Am 18.01.2022 erhob der Kläger gegen den Beklagten eine Vollstreckungsabwehrklage - 7 Ca 113/22 - beim Arbeitsgericht Aachen. Das Verfahren endete durch übereinstimmende Erledigungserklärung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Am 21.01.2022 konnte der Kläger wieder über sein Konto bei der Sparkasse A verfügen.
5Der Kläger begehrt nun Schadensersatz mit Blick auf die finanziellen Aufwendungen, die er im Rahmen der Abwehr der Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten hat erbringen müssen. Hier geht es um einen Betrag in Höhe von 382,99 EUR. Außerdem begehrt er die Freistellung von Ansprüchen einer Dritten, nämlich der Firma R& P GmbH, über einen Betrag in Höhe von 16.000,00 EUR, mit der Begründung, er habe in der fraglichen Woche nicht über sein Konto verfügen können. Deshalb hätten ihm Zulieferer für die Auftragserfüllung notwendige Teile nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Zur Konkretisierung seines Vortrages hat der Kläger ein Schreiben der besagten Firma vom 03.02.2022 vorgelegt (Bl. 27 der arbeitsgerichtlichen Akte). Dort heißt es auszugsweise wörtlich:
6Entschädigung für die erfolglose Lieferung des Wasserbads,
7Sehr geehrter Herr S ,
8Wir hatten die Vereinbarung, dass sie am 20. Januar 2022 wie besprochen das zwingend notwendige Wasserwand für den Extruder sowie die entsprechende Verstärkung liefern. Ich habe ihnen mehr als eindeutig erklärt wie notwendig diese Extruder für uns als Hochwasserbetrieb ist - die Lieferung bis zu dem Zeitpunkt war wesentlicher Bestandteil unserer Absprache.
9Bedingt durch ihre Zusage zur Fertigstellung das Wetterbades bis zum 20. Januar 2022 hat die Gesellschaft bis zum 28. Januar keine Umsätze erzielt.
10Hiermit bitten wir Sie als Entschädigung für den Zeitraum der Verzögerung von 8 Tagen um einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 16.000 EUR netto.
11Bitte zahlen Sie umgehend in den entsprechender Ausfall.
12Mit freundlichen Grüßen
13Pa H
14Abgesehen von dem nicht durchgehend erfolgreichen Bemühen um Rechtschreibung und Wortwahl ist also in diesem Schreiben der Drittfirma von „Wasserbad“, „Wasserwand“ und „Wetterbad“ die Rede und von einer zu fordernden Entschädigung für „den Zeitraum der Verzögerung“. In welchem persönlichen Verhältnis der dort unterzeichnende Herr H zum Kläger steht, und ob es sich bei diesem Schreiben um eine Gefälligkeit des Zeugen H handeln könnte, ist zwischen den Parteien streitig.
15Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Schadensersatz i.H.v. 382,89 € setze sich wie folgt zusammen:
16a) Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vollstreckungsabwehrverfahren 7 Ca 113/22 beim ArbG Aachen in Höhe von 169,58 EUR;
17b) Kosten einer Rücklastschrift der Firma Al in Höhe von 3,00 EUR;
18c) Kosten von Mahngebühren der Firma Ma in Höhe von 5,00 EUR;
19d) Kosten einer Rücklastschrift der Stadtwerke Fl in Höhe von 9,60 EUR;
20e) Kosten einer Rücklastschrift der Firma Re in Höhe von 17,31 EUR;
21f) Kosten einer Rücklastschrift des Finanzamts in Höhe von 13,50 EUR;
22g) Kosten einer Rücklastschrift der Firma D in Höhe von 5,00 EUR;
23h) entgangener Gewinn in Höhe von 160,00 EUR.
24Der von ihm geltend gemachte Freistellungsanspruch betreffe eine Forderung der Firma R& P in Höhe von 16.000,00 EUR. Den Betrag habe er zwar an diese Firma noch nicht gezahlt. Er gehe aber davon aus, dass dies nicht entscheidungsrelevant sei. Der Hintergrund des Anspruchs der Drittfirma gegen ihn sei das von Beklagten gesperrte Konto. Wegen dieser Sperre sei es ihm nicht möglich gewesen, für den Auftrag der Drittfirma bestellte und vorgefertigte Ware zu erhalten; denn die diesbezüglichen Vertragspartner hätten sich geweigert, die Ware ohne Zahlungssicherheit herauszugeben. Dies habe dazu geführt, dass er seinen Auftrag gegenüber der Firma R & P, nämlich ein Wasserbad für einen Extruder bis zum 20.01.2022 zu liefern, nicht habe ausführen können.
25Der Kläger hat beantragt,
261. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 382,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 25.06.2022 zu zahlen;
272. den Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Forderung der R& P GmbH, K 36, E, in Höhe von 16.000,00 € netto freizustellen;
283. die Widerklage des Beklagten abzuweisen [nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens].
29Der Beklagte hat beantragt,
301. die Klage abzuweisen;
312. den Kläger zu verurteilen, im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB die außergerichtlichen Kosten, die ihm (dem Beklagten) durch diesen Rechtsstreit entstehen, zu tragen; hilfsweise seine außergerichtlichen Kosten zu tragen, die durch den Antrag entstehen, den Kläger von einer angeblichen Schadensersatzforderung der Firma R& P GmbH in Höhe von 16.000,00 € freizustellen [nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens].
32Zur Verteidigung gegen die Klage und zur Begründung seiner Widerklage hat der Beklagte vorgetragen, er bestreite, dass die vom Kläger behaupteten Schäden durch die Pfändung entstanden seien, da der Kläger ohnehin kein Guthaben auf dem Konto gehabt habe. Er macht geltend, die Pfändung habe durch den Kläger verhindert werden können, wenn dieser ihn von der Zahlungsanweisung vom 30.12.2021 informiert hätte. Er bestreite, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, der Firma R & P GmbH bis 20.01.2022 eine Wasserwaage / ein Wasserbad für einen Extruder zu liefern. Er bestreite weiter, dass der Firma R & P Umsätze i.H.v. 16.000,00 € entgangen seien.
33Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers und die Widerklage des Beklagten, die mangels einer Berufung des Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen. Die Klageabweisung erfolgte mit der Begründung, die Klage sei unschlüssig, der klageweise geltend gemachte Anspruch ergebe sich schon aus dem eigenen Vortrag des Klägers nicht. Einer Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung im Vollstreckungsabwehrverfahren 7 Ca113/22 beim ArbG Aachen in Höhe von 169,58 € (s.o. Schadensposition a) und für entgangenen Gewinn in Höhe von 160,00 € (resultierend aus vier Stunden Zeitaufwand, den der Kläger habe aufbringen müssen, um Dinge mit der Bank zu regeln; s.o. Schadensposition h) stehe die Regelung in § 12a Abs. 1 ArbGG entgegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten aus Rücklastschriften und Mahnkosten (s. o. Schadenspositionen b-g) fehle jeder Vortrag zur Kausalität. So habe der Kläger nicht vorgetragen, dass und in welcher Höhe Deckung auf dem Konto der Sparkasse vorhanden gewesen sei. Aus ähnlichen Gründen bleibe der Antrag zu 2 ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von dem Anspruch der Firma R& P GmbH. Aus den Darlegungen des Arbeitgebers ergebe sich nicht, welche Vereinbarungen er mit der Firma R& P zur Lieferung welcher Ware und zum Zeitpunkt 20.01.22 getroffen habe und welche Vertragspartner aus welchen Gründen abgesprungen seien.
34Gegen dieses ihm am 12.06.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.06.2023 Berufung eingelegt und er hat diese am 10.08.2023 begründet.
35Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, hinsichtlich der Forderungen i.H.v. 169,58 EUR und der weiteren 160,00 EUR wende das Arbeitsgericht das zitierte Urteil des BAG vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - unrichtig an. Es handele sich hier um Kosten aus dem Verfahren 7 Ca 113/22 beim Arbeitsgericht Aachen. Dies sei eine Vollstreckungsabwehrklage gewesen. Eine solche Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sei aber keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine prozessuale Gestaltungsklage. Er gehe davon aus, dass der in der bezeichneten Entscheidung des BAG beschriebene Ausnahmetatbestand erfüllt sei. Dass das Arbeitsgericht im Übrigen die Darlegung der Kausalität vermisse, sei unzutreffend. Die Frage nach der Deckung des Kontos sei für den vorliegenden Fall nicht entscheidend. Soweit das Gericht auch den Freistellungsantrag hinsichtlich der Forderung in Höhe von 16.000,00 EUR zurückgewiesen habe, sei das Urteil ebenfalls zu beanstanden. Es komme nicht darauf an, welche Vereinbarung der Kläger mit der Firma R & P GmbH zur Lieferung welcher Ware und zum Zeitpunkt 20.1.2022 getroffen habe und welche Vertragspartner aus welchen Gründen abgesprungen seien. Ausreichend sei nach seiner Auffassung alleine, dass die Firma R & P GmbH einen entsprechenden Anspruch gegen ihn geltend gemacht habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das für diesen Auftrag vorgesehene und erforderliche Material nicht kurzfristig habe bezogen werden können, und dies wiederum, weil das Konto gesperrt gewesen sei und eine Lastschrift der materialliefernden Firma nicht habe eingelöst werden können. Im Übrigen lege er Wert auf die Tatsache, dass der Antrag auf Freistellung laute. Freistellung im Sinne von § 257 BGB beinhalte auch, dass der Schuldner ein Wahlrecht habe. Der Ersatzpflichtige könne wählen, wie er die Befreiung vornehmen wolle. So könne er entscheiden, dass er als Dritter zahle oder mit dem Gläubiger eine Schuldübernahme vereinbare oder er könne auch einen Erlass vereinbaren. Er beziehe sich hierzu auf das Urteil des BGH vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17 -. Es bedürfe daher nicht einer detaillierten Darlegung des ursprünglichen Schuldverhältnisses. Ausreichend sei alleine, dass die Firma R & P GmbH an ihn eine Forderung gerichtet habe, die ihren Grund in der Sperrung des Kontos durch die vorsätzlich veranlasste rechtswidrige Vorpfändung und damit hiervon ausgelöst durch die Kontosperrung bei dem Kläger habe. Er halte es daher nicht für erforderlich, die Einzelheiten das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Firma R & P GmbH vorzutragen.
36Der Kläger beantragt,
37das Urteil des Arbeitsgerichtes Aachen vom 19.01.2023- 7 Ca 1863/22 - abzuändern und
381. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 382,99 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2022 zu zahlen;
392. den Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Forderung der R & P GmbH, K, E i.H.v. 16.000,00 € netto freizustellen.
40Der Beklagte beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig aber nicht begründet.
46I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
47II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es kann daher auf diese Begründung Bezug genommen werden. Die weiteren Ausführungen erfolgen lediglich zu Ergänzung und soweit sie durch die Berufungsbegründung des Klägers veranlasst sind.
481. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag zu 1 abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten und seiner Verdienstausfälle und keinen Schadensersatzanspruch wegen der von ihm vorgetragenen Rücklastschriften und Mahngebühren.
49a. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Vollstreckungsgegenklage beim Arbeitsgericht Aachen mit dem Geschäftszeichen 7 Ca 113/22 in Höhe von 169,58 EUR. Dieser Anspruch ist gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht für die obsiegende Partei im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Der Kläger macht nicht die Anwaltskosten im Vollstreckungsverfahren geltend (§ 788 ZPO, das wäre eine Frage des Kostenfestsetzungsverfahrens), sondern die außergerichtlichen Kosten in der Vollstreckungsabwehrklage. Die Vollstreckungsabwehrklage ist ein Erkenntnisverfahren, hier gilt § 12 a ArbGG.
50Eine Beschränkung des § 12 a ArbGG ist hier weder europarechtlich geboten noch aus anderen Gründen im Wege der teleologischen Reduktion vorzunehmen.
51(1.) Tatsächlich wird inzwischen vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 14.9.2023 – C-113/22 – ein Ausschluss des § 12a Abs. 1 ArbGG in Streitigkeiten mit Unionsrechtsbezug die mögliche Europarechtswidrigkeit des § 11 a ArbGG diskutiert (vgl. Becker NZA 2024, 103). Ein Unionsrechtsbezug ist hier aber nicht erkennbar.
52(2.) Auch eine teleologische Reduktion der Regelung kommt nicht in Betracht. Insbesondere ergibt sich eine solche Reduktion nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20. Dort heißt es im Leitsatz: „Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.“ Diese Entscheidung ist eine Fortführung der Rechtsprechung zur Erstattung von Ermittlungs- und Detektivkosten, die bei der Aufklärung eines dringenden Tatverdachts einer schweren Vertragspflichtverletzung entstehen und hat nichts mit dem hier fraglichen Verfahren, einer Vollstreckungsabwehrklage mit weitgehend unstreitigem Sachverhalt, zu tun.
53b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz für die von ihm bezeichneten Rücklastschriften und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 53,41EUR (Schadenspositionen b - g). Die Klage ist mit Blick auf diese Schadenspositionen unschlüssig, denn der Tatsachenvortrag des Klägers reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Nach wie vor fehlt es an einer Darlegung zum Verschulden des Klägers und zur Kausalität seines Verhaltens für die streitgegenständlichen Rücklastschriften und Mahngebühren.
54c) Auch ein Anspruch auf Erstattung von entgangenem Gewinn in Höhe von 160,00 EUR kommt nicht in Betracht. Hier gilt das oben zu a) Gesagte entsprechend: Der Anspruch ist wegen § 12 a ArbGG ausgeschlossen.
552. Ebenfalls zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage auch mit dem Antrag zu 2 abgewiesen. Ein Anspruch auf Freistellung von einer Forderung der R & P GmbH in Höhe von 16.000,00 EUR besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 257 BGB, auf den sich der Kläger beruft. Tatbestandlich setzt § 257 Satz 1 BGB die Eingehung einer Verbindlichkeit als Aufwendung und das Bestehen eines anderweitig begründeten Ersatzanspruches wegen dieser Aufwendung voraus. Rechtsfolge ist die inhaltliche Ausgestaltung des bestehenden Aufwendungsersatzanspruches als Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit, den der Ersatzpflichtige dann, wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, nach § 257 Satz 2 BGB durch Sicherheitsleistung vorläufig abwenden kann. Es geht also nicht um Schadensersatz, sondern um den Ersatz von Aufwendungen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich aber nicht, welche Eingehung einer Verbindlichkeit als Aufwendung er wegen eines anderweitig begründeten Ersatzanspruchs erbracht hat. Ganz unabhängig von der Frage, ob es sich bei der der Drittfirma ursprünglich geschuldeten Leistung um ein „Wasserbad“, eine „Wasserwand“ oder ein „Wetterbad“ gehandelt hat, bleibt die vom Beklagten aufgeworfene Frage unbeantwortet, was unter einem „Ausgleich für den Zeitraum der Verzögerung von 8 Tagen“ zu verstehen ist. Der Vortrag des Klägers ist damit nach wie vor unplausibel, unvollständig und daher unschlüssig.
56III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.