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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 105/23

Datum:
28.03.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 105/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0328.6SA105.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 5572/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 105/23
Schlagworte:
fristlose Kündigung, Arbeitszeitbetrug
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Vorlage von Protokollen eines Schließsystems ist nicht geeignet, einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, insbesondere wenn von der kündigenden Arbeitgeberin geltend gemacht wird, die Arbeitnehmerin sei immer schon um 15:00 Uhr gegangen, das Protokoll des Schließsystems aber an mehreren Tagen die Annahme nahelegt, dass die Arbeitnehmerin erst nach 15:00 Uhr zur Arbeit gekommen ist.

 
Tenor:

1.               Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2023 - 2 Ca 5572/22 - wird zurückgewiesen.

2.               Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.               Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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