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Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 25/24

Datum:
05.12.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 SLa 25/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:1205.6SLA25.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 2444/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 25/24
Schlagworte:
Zeugnisdatum
Normen:
§ 109 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht (BAG v. 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 -) und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z.B. zu einem Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers (LAG Köln v. 27.03.2020 - 7 Ta 200/19), bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat - und tragen darf - das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.

 
Tenor:

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.12.203 - 1 Ca 2444/23 wird zurückgewiesen.

2.              Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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