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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 422/23

Datum:
31.01.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 422/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0131.5SA422.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ha 7/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 422/23
Schlagworte:
Risikoverteilung i.H. auf die Vergütung bei Theaterbrand; Abgrenzung freie Mitarbeit/ Arbeitsverhältnis bei einer Sängerin und Schauspielerin mit Gastvertrag
Normen:
§ 110 ArbGG, §§ 275, 305 ff., 326, 611, 611a, 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.              Gastverträge bei einem Theater sind regelmäßig nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Probezeiten und die Aufführungstermine vorgegeben werden.

2.              Ist eine Schauspielerin mit Gastvertrag nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, kann sie bei einem  Ausfall der vorgesehenen Vorstellungen keine Zahlung verlangen, wenn die Vorstellungen wegen eines Theaterbrands ausfallen. Für beide Seiten sind die Hauptpflichten wegen Unmöglichkeit entfallen (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es liegt kein Fall des Annahmeverzugs vor, weil  § 615 Satz 3 BGB nur auf Arbeitsverträge und nicht auf reine Dienstverträge anwendbar ist.

 
Tenor:

1.               Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2023 – 9 Ha 7/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.               Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.               Die Revision wird zugelassen.

Vermerk: Der Tenor enthält einen Fehler. Das Datum der Entscheidung des ArbG Köln ist nicht der 23.05.2023, sondern der 24.05.2023.

 
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