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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2024 – 2 Ca 4915/23 – abgeändert und die Beklagte kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 10.868,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2023 zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht erteilter Auskunft hinsichtlich der Grundlagen für eine Bonusberechnung.
3Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.2017 bis zum 31.03.2023 als Business Manager Healthcare beschäftigt. Neben dem jährlichen Grundgehalt war in Ziffer 6. b. des Arbeitsvertrages als variabler Bezug ein Bonus vereinbart, der auf den Parametern des jeweiligen Icentive Compensation Plan (ICP) basiert und der bei 100 % Zielerreichung maximal 50 % des Jahresgrundgehaltes beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 76 ff. d.A. LAG verwiesen.
4Der ICP 2023, der für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2023 galt, enthält drei Targets und zwar 1) Germany/Switzerland/Austria Legacy S Revenue – excluding P -, 2) Germany/Switzerland/Austria Legacy S Operating Income - excluding P – sowie 3) Switzerland & Austria Key Su Revenue. Wegen der Einzelheiten des ICP 2023 wird auf Bl. 14 d.A. ArbG Bezug genommen.
5Die Beklagte hat sich zum 01.10.2020 mit der Firma C zusammengeschlossen. Da die Beklagte sich nicht in der Lage sah, die für den Bonus des Klägers maßgebenden Geschäftszahlen ab dem Oktober 2022 hinsichtlich Target 1 und Target 2 getrennt nach den jeweiligen Unternehmen zu ermitteln, hat sie nach ihrer Darlegung für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2023 die tatsächlichen Geschäftszahlen zugrunde gelegt und ist für das zweite Halbjahr von einer Zielerreichung in Höhe von 100 % ausgegangen. Diese Methodik führte zu dem Ergebnis, dass die Zielerreichung für das Target 1 mit 92,7 % und für das Target 2 mit 91 % angesetzt wurde, woraus sich unter Berücksichtigung des Zielerreichungsgrades für das Target 3 von 105,8 % eine Gesamtzielerreichung von 94,8 % ergab, was einem Bonusbetrag von 24.182,-- € entsprach, welcher von der Beklagten an den Kläger gezahlt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Bonusabrechnung wird auf Bl. 16 d.A. ArbG verwiesen.
6Nachdem die Beklagte im Verfahren im Arbeitsgericht an ihrer Vorgehensweise festgehalten hat, hat der Kläger seine ursprüngliche Stufenklage, gerichtet auf Auskunft und Zahlung, zurückgenommen und auf eine zuvor angekündigte Schadensersatzklage umgestellt, mit der einen Schadensersatz in Höhe eines Bonus auf der Basis einer Gesamtzielerreichung von 100 % begehrt, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung.
7Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.01.2024 (Bl. 120 ff. d.A. ArbG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Primäranspruch sei nicht untergegangen, weil die Leistung nicht unmöglich geworden sei. Die Beklagte könne die Geschäftszahlen manuell auswerten. So habe die Beklagte im Kammertermin behauptet, dass sie zwischenzeitlich hinsichtlich des Targets 1 eine Zielerreichung von 73 % habe ermitteln können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8Der Kläger hat gegen das ihm am 01.02.2024 zugestellte Urteil am 27.02.2024 Berufung eingelegt und diese am 27.03.2024 begründet.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass es nach Erhebung der Einrede gemäß § 275 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Auskunftserteilung nicht mehr darauf ankomme, ob die Voraussetzungen der Norm tatsächlich vorgelegen hätten. Die Fallkonstellation, dass die Zielberechnung aufgrund Organisationsverschulden des Arbeitgebers nicht mehr möglich sei, sei vergleichbar mit einer unterbliebenen arbeitsvertraglich geschuldeten Zielvereinbarung. Die Beklagte habe keine besonderen Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, die dafürsprechen, dass ein Gesamtzielerreichungsgrad von 100 % nicht erreicht worden sei. Soweit die Beklagte hinsichtlich des Targets 1 eine Zielerreichung von 73 % auf der Basis manueller Auswertung von Buchungsbelegen behaupte, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Diese Behauptung der Beklagten sei fragwürdig, da geschätzt ca. 20.000 Belege händisch hätten kontrolliert werden müssen und zudem eine hohe Fehleranfälligkeit bei dieser Art der Auswertung bestehe.
10Der Kläger beantragt,
11unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 2 Ca 4915/23, vom 24.01.2024
12die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 10.868,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie behauptet, sie habe sämtliche Buchungsbelege ausgewertet und zwischenzeitlich ermitteln können, wie sich der Bonusanspruch des Klägers gestalte. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger das Target 1 verfehlt habe. Er habe lediglich 73 % dieses Ziels erreicht, so dass sich für das Target 1 überhaupt kein Bonusanspruch ergebe und ihm letztlich 6.000,-- € zu viel ausgezahlt worden seien.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 27.03.2024, 27.05.2024 und 05.07.2024 die Sitzungsniederschrift vom 17.07.2024 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
19II. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus den §§ 283, 280, 249 BGB, 287 ZPO einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes auf der Basis eines Gesamtzielerreichungsgrades von 100 %. Der Bonus auf dieser Basis hätte unstreitig 35.050,-- € brutto betragen, so dass abzüglich des gezahlten Betrages von 24.182,-- € brutto ein Restbetrag von 10.868,-- € verbleibt. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
201. Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien eines Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt daher im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grund nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (BAG, 26.04.2023 – 10 AZR 137/22 – m.w.N.). Für die die Annahme einer rechtlichen Sonderbeziehung und damit für die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs ist es regelmäßig ausreichend, wenn ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist (BGH, 18.01.1978 – VIII ZR 262/76 – m.w.N.).
212. Beruft sich der Schuldner auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß den § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB bestimmen sich die Rechte des Gläubigers nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB (§ 275 Abs. 4 BGB). An die Erhebung einer Einrede nach den § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB sind keine übermäßige Anforderungen zu stellen, es genügt, wenn sich der Schuldner auf die Unverhältnismäßigkeit oder das Leistungshindernis berufen hat (vgl. z.B.: MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 111). Hat der Schuldner eine Einrede nach § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB erhoben, kann er im Prozess nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts seien nicht gegeben (Erman/Ulber, 17. Aufl. 2023, BGB § 283 Rn. 10). Ein solches Verhalten ist als treuwidrig (§242 BGB) zu werten, denn es stellt einen rechtsrelevanten Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dar (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 283 Rn. 26 m.w.N.).
223. Nach § 283 Satz 1 BGB hat der Gläubiger, dem die Befugnis zur naturalen Verwirklichung seines Anspruchs gemäß § 275 BGB entzogen wurde, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Danach ist der Schuldner grundsätzlich zum Ersatz des durch das Leistungshindernis entstehenden Schadens verpflichtet (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), es sei denn, die Pflichtverletzung kann ihm nicht vorgeworfen werden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass es sich so verhält, ist vom Schuldner darzulegen und zu beweisen. Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich nach der auf den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB uneingeschränkt anwendbaren Bestimmung des § 249 BGB. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Anspruch aus § 280 Abs. 1 iVm. § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtet. Damit kann der Geschädigte nicht die Herstellung des gleichen Zustands verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (BAG, 21.03.2018 – 10 AZR 560/16 – m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des konkreten Schadens im Schadensersatzprozess und ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. z.B.: BGH, 20.07.2021 – VI ZR 533/20 – m.w.N.). Während der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt, hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat (BGH, 25.10.2022 – VI ZR 1283/20 – m.w.N.).
234. Ist ein haftungsbegründender Tatbestand gegeben, so kann das Gericht nach § 287 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit eines Zugewinns ergibt. Dabei dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Geschädigte muss lediglich greifbare Anknüpfungstatsachen darlegen und ggfs. beweisen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind (BAG, 29.02.2024 – 8 AZR 359/22 – m.w.N.). Für den Fall unterlassener Zielvereinbarung ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen (BAG, 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – m.w.N.).
245. Die Voraussetzungen für eine Annahme eines Auskunftsanspruchs waren vorliegend aufgrund der vertraglichen Pflicht zur Bonuszahlung aus Ziffer 6. b. des Anstellungsvertrages vom 24.08.2017 i.V.m. mit dem ICP 2023 gegeben. Es bestand zumindest eine wahrscheinliche Existenz eines (weitergehenden) Zahlungsanspruchs, über den der Kläger mangels eigener Kenntnis der maßgebenden Parameter in entschuldbarer Weise in Ungewissheit war und die Auskunftserteilung war der Beklagten durch Auswertung der einschlägigen Geschäftsunterlagen zumutbar. Allgemeine Beweisgrundsätze wären durch die Auskunft auch nicht unterlaufen worden. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich konkludent auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB berufen, indem sie - trotz Hinweises des Klägers, er werde für den Fall nicht ordnungsgemäß erteilter Auskunft eine Schadensersatzklage erheben – konsequent daran festgehalten hat, dass sie aufgrund des Zusammenschlusses der Unternehmen zum 01.10.2020 nicht in der Lage sei, die erwirtschafteten Umsätze und Zahlen getrennt auszuweisen, um eine präzise Bonusberechnung hinsichtlich der Targets 1 und 2 vornehmen zu können. Die Beklagte hat weder Tatsachen dargetan noch unter Beweis gestellt, die darauf schließen lassen, dass sie die Verletzung der Auskunftspflicht nicht zu vertreten hat. Technische oder arbeitsorganisatorische Hinderungsgründe sind alleine ihrem Gefahrenbereich zuzuordnen. Da die Beklagte an ihre aus § 275 Abs. 2 BGB begründete Einrede gebunden ist, hat sie dem Grunde nach den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die nicht ordnungsgemäße Auskunftserteilung entstanden ist. Sie hat dem Kläger also als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den der Kläger bei vollständiger, ordnungsgemäßer Auskunft als Bonus erhalten hätte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war die Auskunft immer noch nicht vollständig erteilt. Hinsichtlich des Targets 2 fehlen jegliche Angaben zur Zielerfüllung im zweiten Halbjahr.
256. Da die Auskunft auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vollständig seitens der Beklagten erteilt wurde, hat eine Schadensschätzung nach § 287 Satz 1 ZPO zu erfolgen. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Kläger im Regelfall im maßgeblichen Berechnungszeitraum des Geschäftsjahres im Endergebnis die gesetzten Ziele zu 100 % erreicht hätte. Die Beklagte legt nicht dar, dass ein solches Zielergebnis zweifelhaft ist, weil der Kläger in vorherigen Geschäftsjahren die gesetzten Ziele nicht zu 100 % erreicht hat. Dass der Kläger dem Grunde nach in der Lage war, die gesetzten Ziele zu 100% zu erreichen, zeigt sich auch daran, dass er unstreitig das Target 3 zu 105,8% erfüllt hat. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass im ersten und zweiten Quartal die gesetzten Targets 1 und 2 nicht zu 100% erreicht worden sind, ist dies nicht entscheidungsrelevant, denn maßgeblich ist die Zielerreichung am Ende des Geschäftsjahres. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich wie die Dynamik der Geschäftsentwicklung im laufenden Geschäftsjahr typischerweise unter Berücksichtigung der Vorjahre verlaufen wäre. Das Vorbingen der Beklagten, sie sei nunmehr in der Lage die Zielerreichung hinsichtlich des Targets 1 mit 73 % zu quantifizieren, überzeugt nicht. Angesichts des Argumentationswechsels hätte es nicht nur der Vorlage einer Grafik bedurft, sondern der Darstellung des Ermittlungsprozesses unter Beweisantritt. Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Höhe des dem Kläger zustehenden Bonus auf der Basis einer Gesamtzielerreichung von 100 % auf 35.050,-- € zu schätzen.
26III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
27IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.