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Landesarbeitsgericht Köln, 11 SLa 221/24

Datum:
13.11.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 SLa 221/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:1113.11SLA221.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4724/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 SLa 221/24
Schlagworte:
Vorrang Änderungskündigung
Normen:
Vorrang Änderungskündigung, Umsetzung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2024 - 8 Ca 4724/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 26.09.2023 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.08.2023, zugegangen am 29.08.2023, nicht mit Ablauf des 31.01.2024 beendet worden ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 26.09.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 3/4 und der Klägerin zu ¼ auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten am 26.09.2023 entstanden sind.

Die durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosen sind von der Beklagten zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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