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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 3/23

Datum:
01.12.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 3/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:1201.9TABV3.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 BV 98/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 3/23
Schlagworte:
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Zulässigkeit eines Kennworts - Smiley
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einer Betriebsratswahl ist die Bestimmung des Kennworts einer Vorschlagsliste der Liste selbst vorbehalten. Die Auswahl des Kennworts kann nicht dem Wahlvorstand überlassen werden.

2. Der Wahlvorstand darf ein unzulässiges Kennwort nicht nach seinen Vorstellungen anpassen und auf seinen zulässigen Inhalt reduzieren. Vielmehr ist er gehalten, das Kennwort abzulehnen und die Liste mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber zu bezeichnen.

3. Ein Bildzeichen ist als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es, wie das Smiley, lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird.

 
Tenor:

I. Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2022– 7 BV 98/22 – werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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