Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 481/23

Datum:
14.12.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 481/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:1214.8SA481.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 3761/22
Schlagworte:
Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung - Widereinsetzung in den vorigen Stand - elektronischer Fristenkalender
Normen:
§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind.

 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2022 - 16 Ca 3761/22 - wird – unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung – als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 27% vom Kläger und zu 73% von der Beklagten zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 10 12 14 16 18 19 20 21 22 23 24 25 27 29 31 33 34 36 37 39 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank