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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 473/22

Datum:
26.01.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 473/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0126.8SA473.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1367/20
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 350/23, 2 AZN 377/23
Schlagworte:
Teilweise Unzulässigkeit der Berufung - Kündigung wegen falscher Anschuldigungen gegenüber einem Vorgesetzten - Darlegungs- und Beweislast - Auflösungsantrag
Normen:
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 1 Abs. 2 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zu einer Kündigung wegen des (hier nicht bewiesenen) Vorwurfs falscher Anschuldigungen gegenüber einem Vorgesetzten

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2022 – 6 Ca 1367/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die am 24.02.2020 an den Kläger erteilte Weisung, mit Wirkung ab dem 01.03.2020 als Sachbearbeiter in I/Republik Türkei zu arbeiten, unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die am 06.01.2020 an den Kläger erteilte Weisung, mit Wirkung ab dem 06.01.2020 als Sachbearbeiter am Verkaufsschalter des Flughafens K/B zu arbeiten, unwirksam ist.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die beiden fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 09.04.2020 aufgelöst worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die beiden ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 09.04.2020 aufgelöst worden ist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung – einschließlich des Auflösungsantrags – zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 53% von der Beklagten und zu 47% vom Kläger zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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