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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 463/22

Datum:
27.04.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 463/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0427.8SA463.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 1354/21
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 463/22
Schlagworte:
Zweckbefristung - Auflösende Bedingung - Eigenart der Arbeitsleistung - Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers - betriebsbedingte Kündigung
Normen:
§ 14 Abs. 1 TzBfG, § 15 Abs. 2 TzBfG, § 21 TzBfG, § 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Vereinbarung einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung ist unwirksam, wenn das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Ereignis der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers unterliegt

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2021 – 13 Ca 1354/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 15.02.2010 zum 31.03.2021 geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.02.2021 nicht aufgelöst worden ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen

IV. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu ¼ von der Klägerin und zu ¾ von der Beklagten zu tragen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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