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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 216/23

Datum:
10.08.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 216/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0810.8SA216.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4429/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 216/23
Schlagworte:
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots - Gesamtzusage
Normen:
§ 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 75 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint) und Zahlungsansprüchen aus einer Gesamtzusage

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2022 – 5 Ca 4429/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 20.09.2022 rechtsunwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 350,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 167,05 Euro seit dem 04.10.2022 und aus 183,75 Euro seit dem 02.11.2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.102,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 183,75 Euro brutto seit dem 01.12.2022, seit dem 02.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023 und seit dem 02.05.2023 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 49% vom Kläger und zu 51% von der Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 38% vom Kläger und zu 62% von der Beklagten zu tragen.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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