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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 684/22

Datum:
04.05.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 684/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0504.6SA684.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1566/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 684/22
Schlagworte:
Betriebsratsmitglied; Kündigung; Betriebsabteilung; Outsourcing; freie Mitarbeit
Normen:
§ 1 KSchG; § 15 Abs. 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die "Betriebsabteilung" im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG unterscheidet sich von dem "Betriebsteil" im Sinne des § 4 BetrVG dadurch, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen, gehören die Fotografinnen und Fotografen einer Tageszeitung nicht einer Betriebsabteilung "Fotografie" an.

2.  Die Unternehmerentscheidung, die bisherigen Fotoarbeiten für eine Tageszeitung an freie Mitarbeiter zu vergeben, bedarf dann einer besonderen Konkretisierung und einer besonders eingehenden Darstellung des unternehmerischen Konzepts, wenn diese Unternehmerentscheidung eine Kündigung begründen soll, die gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochen worden ist, der gerade rechtskräftig den Status als Arbeitnehmer hat feststellen lassen, obwohl er bisher von der Beklagten als freier Mitarbeiter geführt worden war.

 
Tenor:

1.               Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2022 - 11 Ca 1566/22 - wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen

3.              Die Revision wird nicht zugelassen

 
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