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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 664/22

Datum:
27.04.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 664/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0427.6SA664.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 1910/21
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZN 393/23
Schlagworte:
Befristung; Entfristung; Auslegung; Treu und Glauben
Normen:
§ 14 TzBfG; § 133 BGB; § 157 BGB; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Stehen in einer Vertragsurkunde, in der ansonsten an mehreren Stellen von einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG die Rede ist, die Worte "Nach erfolgter Genehmigung des Haushalts soll der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden", so begründet dies ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen weder einen Anspruch auf Entfristung bei Eintritt der Haushaltsgenehmigung noch ist die Arbeitgeberin aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, sich auf die grundlose Vertragsbefristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu berufen.

 
Tenor:

1.               Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.05.2022 - 7 Ca 1910/21 - wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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