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Inhaltsangabe:
Einzelfall zu einem Rückzahlungsanspruch aus einem Gruppenversicherungsvertrag
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 - 11 Ca 575/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Versicherungsleistung.
3Der am 1970 geborene Beklagte war seit dem 31.07.2004 bei der Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 30.09.2022 wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit (DFU). Der Text der Arbeitsvertragsurkunde nahm u.a. Bezug auf den TV LH ÜV und den TV LH Betriebsrente. Aus diesen tarifvertraglichen Regelungen folgten u.a. Ansprüche für die betroffenen Beschäftigten im Falle dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit. Die beiden vorgenannten Tarifverträge wurden gekündigt und u.a. abgelöst durch den TV LH DFU, also einem Tarifvertrag, der Arbeitgeberleistungen bei dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit neu regelt. Zur Durchführung der Vereinbarungen aus diesem TV LH DFU schloss die Klägerin im Jahre 2018 mit einer Versicherung (D) einen Gruppenversicherungsvertrag ab. Dabei handelt es sich um eine Fremdversicherung, die ein unmittelbares Bezugsrecht der betroffenen Beschäftigten gegenüber der Versicherung vorsieht.
4Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2021 zu einer ähnlichen Arbeitsvertragsurkunde wie der hier vorliegenden entschieden, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die dort genannten Tarifverträge statischer Natur sei, dass also die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge trotz später erfolgter Kündigung und Ablösung weiter auf die Arbeitsvertragsbeziehung wirkten. Als Reaktion hierauf vereinbarten die Parteien des Versicherungsvertrages, also die Klägerin des vorliegenden Verfahrens und die Versicherung am 22.07.2022 einen Nachtrag im Gruppenversicherungsvertrag, der zufolge die Versicherungsleistung an die jeweils betroffenen Beschäftigten voraussetzten, dass auf Veranlassung dieser Beschäftigten keine „gerichtliche Feststellung“ der statische Bezugnahme auf die gekündigten Tarifverträge vorliege und dass eine „Rückforderung“ möglich sei für den Fall, dass die Versicherung die Versicherungsleistung bereits vor einer solchen gerichtlichen Feststellung ausgezahlt habe. Auch eine Abtretung des besagten Rückforderungsanspruchs an die Klägerin (als Versicherungsnehmerin) wurde mit diesem Nachtrag vereinbart.
5Am 05.10.2022, also 5 Tage nach Ende des Arbeitsverhältnisses der hier streitenden Parteien und gut zwei Monate nach Änderung des Gruppenversicherungsvertrages kam es zur Auszahlung der streitgegenständlichen Versicherungsleistung an den Beklagten. Gut drei Monate später erfolgte auf eine entsprechende Klage des Beklagten die „gerichtliche Feststellung“ der statischen Verweisung auf die abgelösten Tarifverträge am 26.01.2023 durch das Arbeitsgericht Köln. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
6Nach der jeweiligen Ergänzung durch die Änderung des Versicherungsvertrages vom 22.07.2022 haben die Regelungen in § 3 (hier besonders Absatz 4) und § 9 den folgenden Wortlaut:
7§ 3 Leistungsvoraussetzungen
8Ein Leistungsanspruch setzt voraus, dass
91. die versicherte Person infolge Krankheit, Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art, Körperverletzung oder Kräfteverfalls auf Dauer flugdienstuntauglich wird und
102. dies von einem anerkannten Fliegerarzt (vgl. jeweils gültige Betriebsvereinbarung Regelung zur flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung und arbeitsmedizinischer Vorsorge") festgestellt wird und
113. dies nach den tarifvertraglichen Vorschriften zur vorzeitigen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses führt und
124. die Anwendbarkeit des „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" auf die versicherte Person auf Grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme nicht gerichtlich festgestellt wurde.
13§ 9 Fälligkeit der Leistung und Rückzahlungspflicht
141. Sind alle Voraussetzungen gemäß § 3 Ziffer 1, 2 und 4 während der Versicherungsdauer eingetreten und das fliegerische Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Ziffer 3 endet, ist die Versicherungsleistung fällig.
152. Der Versicherer ist verpflichtet, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten darüber zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der letzten Unterlagen, die der Anspruchserhebende zur Feststellung der Leistungspflicht beizubringen hat.
163. Die Zahlung erfolgt, nachdem die Leistungspflicht gern. § 3 anerkannt ist frühestens mit Beendigung und spätestens 2 Monate nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. Es wird die Versicherungssumme fällig, die am Tage der Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit (§ 3 Abs. 2) versichert ist.
174. Wurde bereits eine Leistung auf Grundlage dieses Versicherungsvertrages an die versicherte Person erbracht und wird dann gerichtlich festgestellt, dass auf sie der „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" auf Grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet, kann der Versicherer diese Leistung zurückfordern. Der Versicherer tritt diesen Rückforderungsanspruch an den Versicherungsnehmer ab.
18Außerdem heißt es in § 19 des Gruppenversicherungsvertrages wörtlich:
19§ 19 Besondere Vereinbarungen
20Von diesen Versicherungsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherer anerkannt und im Versicherungsschein oder einem Anhang oder Nachtrag niedergelegt sind.
21Mit ihrer Klage begehrt nun die Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht die Rückzahlung der besagten Versicherungsleistung.
22Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 20.04.2023 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage der Klägerin auf Rückzahlung der Versicherungsleistung aus abgetretenen Recht in Höhe von 33.560,82 EUR netto stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 19 ff. der Berufungsakte) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 22.05.2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.06.2023 Berufung eingelegt und er hat diese gleichzeitig begründet.
23Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Bereicherungsanspruch angenommen. Insbesondere komme eine Leistungskondiktion nicht in Betracht, denn die fragliche Versicherungsleistung sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Für Leistungen der Versicherung an den Beklagten sei der Inhalt des Gruppenversicherungsvertrages zwischen ihr und der Klägerin als Vertrag zu Gunsten Dritter ausschlaggebend. Dieser sei der Rechtsgrund für die hier streitige Leistung. Er sei seit dem 14.01.2022 flugdienstuntauglich. Nach seiner Interpretation des § 3 des Gruppenversicherungsvertrages seien mit diesem Datum die Voraussetzungen für die Versicherungsleistung eingetreten. Der Eintritt des Versicherungsfalles beim Beklagten am 14.01.2022 habe sodann nicht durch die einschränkende Regelung in § 3 Ziff. 4 der Versicherungsbedingungen 2022 nachträglich bzw. rückwirkend beseitigt werden können. Die Regelung sei als allgemeine Versicherungsbedingung unwirksam. Es handele sich bei dieser Klausel um eine unangemessene Benachteiligung der versicherten Personen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da der Vertragszweck, nämlich die Absicherung des Beklagten gegen dauerhafte Flugdienstunfähigkeit, wesentlich eingeschränkt werde. Der Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich einer Bezugnahmeklausel habe nichts mit dem Eintritt des Versicherungsfalles „dauerhafte Flugdienstunfähigkeit“ zu tun. Jedenfalls sei die Klausel gem. § 305 b BGB unwirksam, da der Beklagte mit einer solchen Klausel nicht habe rechnen müssen. Hinzutrete die Tatsache, dass die Klägerin sich hier auf eine Vertragsklausel mit echter Rückwirkung beziehe. Der DFU-Fall sei bei ihm bereits mit der Feststellung des Fliegerarztes abschließend zum 14.01.2022 eingetreten. Eine solche rückwirkende Änderung von Versicherungsbedingungen zu Lasten der versicherten Person sei aber unzulässig.
24Die Regelung in § 9 Ziff. 4 der Versicherungsbedingungen 2022 halte die ggfls. aus dem Bereicherungsrecht folgenden Rechtsfolgen lediglich fest - wie dies schon das Arbeitsgericht erkannt habe - und begründe keinen eigenständigen Rückforderungsanspruch. Im Übrigen handele es sich um eine überraschende und widersprüchliche Klausel, die außerdem gegen das Transparenzverbot verstoße: es werde ein Rückforderungsanspruch in Bezug gesetzt zu einem vom Vertragszweck völlig unabhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren.
25Der Beklagte beantragt,
26das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2023 - 11 Ca 575/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
27.
28Die Klägerin beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
34I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
35II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Rückzahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin zu Recht stattgegeben. Auf diese Begründung wird daher Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Vortrages des Beklagten in der Berufungsbegründung sind darüber hinaus die folgenden Hinweise veranlasst.
36Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung des von der Versicherung gezahlten Betrages folgt aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages aus einem gemäß § 398 BGB von der Versicherung abgetretenen Recht. Dieser besondere vertragliche Anspruch geht hier aufgrund des besonderen Zeitablaufs (Änderung des Versicherungsvertrages vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund flugärztlich festgestellter DFU) den ggfls. sonst zu prüfenden bereicherungsrechtlichen Ansprüchen vor. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis; der Beklagte gehörte zu den - zunächst - durch den Gruppenversicherungsvertrag begünstigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klägerin, er war einer der „Dritten“ aus einem Versicherungsvertrag zu Gunsten Dritter; die Abtretung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs der Versicherung gegen den Beklagten an die Klägerin wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt. Ein solcher - abtretungsfähiger und abgetretener - Rückzahlungsanspruch folgt aus § 9 des Gruppenversicherungsvertrages, denn dessen Voraussetzungen sind erfüllt (1.) und die Regelung ist wirksam, insbesondere hält sie einer Klauselkontrolle stand (2.).
371. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages sind erfüllt. Dem Beklagten wurde eine Leistung auf Grundlage des Versicherungsvertrages erbracht (a) und es wurde später gerichtlich festgestellt, dass auf ihn der „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" auf Grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (b.).
38a. Dem Beklagten wurde mit Zahlung des streitgegenständlichen Betrages eine Leistung auf der Grundlage des Versicherungsvertrages erbracht. Als Zugehöriger des Flugbegleiter-Personals im fliegerischen Einsatz gehörte der Beklagte zu den gemäß § 1 Nr. 3 des Gruppenversicherungsvertrages begünstigten Beschäftigten der Klägerin.
39Im Zeitpunkt der Leistung des streitgegenständlichen Geldbetrages, nämlich am 05.10.2022, waren die Voraussetzungen des § 3 des Gruppenversicherungsvertrages („Leistungsvoraussetzungen“) erfüllt. Der Beklagte war nämlich eine versicherte Person, die infolge Krankheit auf Dauer flugdienstuntauglich geworden war (Nr. 1 der Leistungsvoraussetzungen) und deren Flugdienstuntauglichkeit von einem anerkannten Fliegerarzt festgestellt worden war (Nr. 2. der Leistungsvoraussetzungen) und dessen Flugdienstuntauglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses geführt hat (Nr. 3 der Leistungsvoraussetzungen), nämlich am 30.09.2022, und für den die Anwendbarkeit des „Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter" auf ihn auf Grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme (noch) nicht gerichtlich festgestellt worden war (Nr. 4 der der Leistungsvoraussetzungen).
40b. Mit Urteil vom 26.01.2023 wurde vom Arbeitsgericht Köln gerichtlich festgestellt, dass auf ihn der „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" auf Grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet.
41Die beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages sind mithin erfüllt, nämlich die Leistung an den Beklagten nach § 3 Nr. 1 bis 4 und die gerichtliche Feststellung nach § 9 Abs. 4. Nach dem Wortlaut dieser letztgenannten Vorschrift ist am 26.01.2023, spätestens jedoch mit Rechtskraft des Urteils, der Rückzahlungsanspruch der Versicherung gegen den Beklagten entstanden, den die Versicherung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 des Gruppenversicherungsvertrages an die Klägerin abgetreten hat.
422. Die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages ist wirksam, insbesondere hält sie einer Klauselkontrolle stand.
43a. Die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil eine Anspruchsgrundlage auf Zahlung eines Betrages gegen den begünstigten Dritten aus einem Vertrag zugunsten Dritter schon grundsätzlich nicht in Betracht käme, weil der durch den Vertrag begünstigte Dritte nicht mitbestimmender Vertragspartner sei. Der Rückzahlungsanspruch steht nämlich nicht singulär im Raum, sondern als Ausgestaltung des ursprünglichen Leistungsanspruchs. Er kann schon seinem Wortlaut nach den Betrag des originären Zahlungsanspruchs des Begünstigten gegen die Versicherung nicht übersteigen. Vielmehr bleibt als Mindestleistung an den Arbeitnehmer ein Liquiditätsüberschuss in der Zeit zwischen erbrachter Versicherungsleistung einerseits und Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs andererseits. Der Dritte bleibt damit in jedem Fall Begünstigter (und wird nicht zum „Belasteten“), wenn auch in geringstem Ausmaß.
44b. Die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil ihre Einführung durch den Nachtrag vom 22.07.2022 gegen ein Rückwirkungsverbot verstoßen hätte. Für den Beklagten hat sie nämlich nicht zurückgewirkt. Der Beklagte war erst mit der Erfüllung der Voraussetzung aus § 3 Nr. 3 des Gruppenversicherungsvertrages, nämlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der dauernden Flugdienstuntauglichkeit am 30.09.2022 mit Beginn des 01.10.2022 anspruchsberechtigt, also nach Einführung des Nachtrages, nicht davor. Wenn der Beklagte meint, seine Anspruchsberechtigung sei bereits im Januar mit der Feststellung seiner Flugdienstuntauglichkeit erfüllt, so irrt er und lässt die dritte Leistungsvoraussetzung aus § 3 Nr. 3 des Gruppenversicherungsvertrages außeracht, nämlich die kausale Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche kausale Beendigung des Arbeitsverhältnisses war im Falle des Klägers rechtlich nicht vor dem 30.09.2022 möglich. Das ergibt sich aus §§ 20, 22 MTV Kabine. Dort heißt es auszugsweise wörtlich (Unterstreichung nur hier):
45§ 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
46(1) a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre.
47[…]
48§ 22 Kündigung
49[…]
50(2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigung
51[…]
52- von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
53c. Die Regelung ist nicht intransparent, vielmehr lässt sie an Eindeutigkeit nichts vermissen: Der gezahlte Betrag ist dann zurückzuzahlen, wenn die weitere Anwendbarkeit der „alten“ Tarifverträge gerichtlich festgestellt wird. Hier gibt es also zwei Voraussetzungen (Leistung und Feststellung) und eine Rechtsfolge (Zurückzahlen); transparenter geht es kaum. Bis zum Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 26.01.2023 hatte es der Kläger selbst in der Hand, seinen Feststellungsantrag zurückzunehmen und so die gerichtliche Feststellung als Voraussetzung des Rückzahlungsanspruchs zu verhindern. Durch die von der Arbeitgeberin erhobenen Widerklage, mit der sich die Arbeitgeberin auf § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages berief, war der Kläger auch gewarnt. Er wurde durch die von ihm selbst beantragte gerichtliche Feststellung und durch den daraus folgenden Rückzahlungsanspruch nicht überrascht.
54d. Die Regelung ist auch im Übrigen nicht überraschend. Die vom Arbeitsvertrag in Bezug genommenen „alten“ Tarifverträge gewähren dem Beklagten Leistungen für den Fall der dauernden Flugdienstuntauglichkeit. Das gleiche tut der Gruppenversicherungsvertrag, auf dessen Grundlage der Beklagte den hier streitgegenständlichen Betrag erhalten hat. Aus dem TV LH DFU - der wegen der fehlenden Dynamik der arbeitsvertraglichen Bezugnahme für den Beklagten keine Anwendung findet - wird deutlich, dass die Leistungen aus der Gruppenversicherung die Leistungen aus den „alten“ Tarifverträgen ablösen sollten. Daher steht auch die „gerichtliche Feststellung“ in unmittelbarem - und damit nicht wirklich überraschendem - Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Versicherungsleistung. Aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte nun meint, die Auffassung vertreten zu können, ihm stehe aus gleich zwei Regelungswerken parallel Ansprüche für den gleichen Versicherungsfall zu, hat er der erkennenden Kammer nicht verdeutlichen können.
55e. Der von der Klägerin und der Versicherung vorgenommene Nachtrag für den Gruppenversicherungsvertrag, durch den die hier einschlägige Anspruchsgrundlage für die streitgegenständliche Rückzahlungsforderung eingefügt worden ist, stellt keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Vielmehr ergibt sich aus § 328 Abs. 2 BGB, dass nachträgliche Änderungen, je nach den Bedingungen des Einzelfalles, auch zu Lasten des oder der im Übrigen begünstigten Dritten in Betracht kommt. Hier ergibt sich schon aus der Formvorschrift in § 19 des Gruppenversicherungsvertrages, dass die Vertragsparteien - erkennbar - solche Vereinbarungen zu Lasten der versicherten Personen in Betracht gezogen haben.
56Wie gezeigt kommt die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gruppenversicherungsvertrages hier direkt als (Rückzahlungs-)Anspruchsgrundlage gegenüber dem aus dem Fremdversicherungsvertrag Begünstigten zur Anwendung. Eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht bedurfte es in dieser Konstellation (Vertragsänderung vor Anspruchsentstehung) nicht.
57III. Nach allem bleibt es somit bei der klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.