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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 179/22

Datum:
20.03.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 179/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0320.4TA179.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ga 33/22
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
§§ 114 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wenn bis zum Abschluss des Verfahrens keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden

 
Tenor:

1)      Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.12.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2022 -4 Ga 33/22 – wird zurückgewiesen.

2)      Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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