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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 102/22

Datum:
11.01.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 102/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0111.3SA102.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1520/21
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall zu verhaltensbedingter Kündigung eines leitenden Mitarbeiters der Personalabteilung wegen Störung des Betriebsfriedens, begründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.01.2022 – 4 Ca 1520/21 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 10.08.2021 noch durch die Kündigung vom 31.08.2021 beendet worden ist.

2. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.04.2022 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 121.716,00 € brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen beide Parteien zur Hälfte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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