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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022, Aktenzeichen 2 Ca 4083/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto AV AV-Beiträge in Höhe von
EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2020
gutzuschreiben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto ÜV ÜV-Beiträge in Höhe von
EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.03.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.04.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 28.05.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.06.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.07.2021
gutzuschreiben.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Klagepartei in die Versorgungskasse K e.V. unter der Personalnummer VKK-Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 3.672,37 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Stichtag 31.01.2022 einzubezahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung.
3Der Kläger war seit dem 25.10.1997 für die beklagte Fluggesellschaft als Flugbegleiter auf der Basis des Anstellungsvertrages vom 22.10.1997 (Bl. 6 f. d.A.) tätig. Gemäß Ziffer 5. des Arbeitsvertrages hat die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, deren Inhalt und Umfang in einem Tarifvertrag geregelt sind. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (AGVL), der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter e.V. (UFO).
4Der AGVL und UFO haben die betriebliche Altersversorgung im Tarifvertrag L geregelt. Hinsichtlich des Inhalts des Tarifwerks wird Bl. 159 ff. d.A. verwiesen.
5Der AGVL und UFO haben anlässlich der Auswirkungen der Coronakrise einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung geschlossen (TV Krisenbeitrag und Absicherung K L vom 24.06.2020 in der 1. Änderungsfassung vom 07.07.2020). Dieser sieht u.a. in § 2 Nr. 2. a. bis c. für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 die kompensationslose Aussetzung der tarifvertraglich begründeten Beitragszahlungen der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung, der ÜV-Versorgung und der VKK-Versorgung vor. Gemäß § 2 Nr. 2 f. des Tarifvertrags gelten die Regelungen dieser Ziffer 2. nicht für Mitarbeiter, die innerhalb der von der Beklagten gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder auf Grund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden. In § 2 Nr. 4. Des Tarifvertrags ist vereinbart, dass die Beklagte schnellstmöglichst zur Verringerung des Personalüberhangs Freiwilligenprogramme anbietet und die Tarifvertragsparteien diese Freiwilligenprogramme gemeinsam bewerben werden. Nach § 6 Nr. 1 Satz 1 des Tarifvertrags endet dieser, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des 31.12.2023 ohne Nachwirkung. Mit Beendigung des Tarifvertrages enden gemäß § 6 Nr. 1 Satz 2 auch die Maßnahmen nach § 2 des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L. Wegen der weiteren Einzelheiten des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L wird auf Bl. 11 ff. A. Bezug genommen.
6Unter dem 31.08.2020 hat die Beklagte mit der Gruppenvertretung K D eine Duldungsvereinbarung geschlossen, wonach die Gruppenvertretung die von der Beklagten geplanten Freiwilligenprogramme zur Personalreduzierung duldet (DV I). Die DV I endete nach § 3 Abs. 1 DV I mit dem 31.03.2021 ohne Nachwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten der DV I wird auf Bl. 37 ff. d.A. verwiesen.
7Am 05.10.2021 haben die Beklagte und die Gruppenvertretung K D die Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 „N“ abgeschlossen (DV II). Diese enthält u.a. in Ziffer II. 3. Regelungen der Konditionen zum Ausscheiden von Mitarbeitern in versorgungsfernen Jahrgängen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten der DV II wird auf Bl. 20 ff. d.A. verwiesen.
8Die Beklagte hat in Vollzug der Regelungen § 2 Nr. 2. a. bis c. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 ihre Arbeitgeberbeiträge bezogen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum Versorgungskonto Basiskonto AV, zum Versorgungskonto Basiskonto ÜV sowie zum Konto Versorgungskasse K in Höhe der Klageforderungen ausgesetzt.
9Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Aufhebungsvertrag zum 31.01.2022, der im Zuge des Freiwilligenprogramms Nr. 2 „ “ abgeschlossen wurde. Nach Ziffer 9. der Aufhebungsvereinbarung haben die Parteien unter der Überschrift Betriebliche Altersversorgung/Übergangsversorgung Folgendes vereinbart: „Im Hinblick auf etwaige Unklarheiten zwischen den Parteien zum Anspruch des Herrn R auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und der Übergangsversorgung, stellen die Parteien klar, dass der Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag L hat. Weitere Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Übergangsversorgung bestehen nicht. Im Übrigen finden die Regelungen der Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 „N“ vom 05.10.2011 Anwendung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf Bl. 8 ff. d.A. verwiesen.
10Unter dem 25.05.2022 haben AGVL und UFO eine Klarstellung zum TV Krisenbeitrag und Absicherung K L protokolliert, wonach sie bei Abschluss des Tarifvertrages erwartet haben, dass allein die im Jahr 2020 durch die Beklagte angebotenen Freiwilligenprogramme ausreichend erfolgreich sein würden, um den Personalüberhang hinreichend zu verringern. Aus diesem Grund stellen sie klar, dass sämtlich Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im Tarifvertrag ausschließlich die in der DV I vom 31.08.2020 beschriebenen freiwilligen Maßnahmen betreffen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klarstellungsvereinbarung vom 25.05.2022 wird auf Bl. 78 d.A. verwiesen.
11Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.10.2022 (Bl. 92 ff. d.A.) die Klage, mit der Kläger die Zahlung der ausgesetzten Arbeitgeberbeiträge zu seiner Versorgung begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Ausschieden im Rahmen des Freiwilligenprogramms Nr. 2 „N“ nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L falle. Die Tarifnorm sei dahingehend auszulegen, dass sie sich auf Teilnehmer des ersten Freiwilligenprogramms beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12Gegen das ihm am 24.10.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 19.01.2023 begründet.
13Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmung des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts dahingehend auszulegen, dass sie auch das zweite Freiwilligenprogram erfasse. Ein entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien werde bestritten, jedenfalls habe er keinen Niederschlag im Tarifvertrag gefunden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L sei noch kein Freiwilligenprogramm mit Annahmefrist beschlossen worden. Neben dem Wortlaut spreche für die Einbeziehung des zweiten Freiwilligenprogramms der Gesamtzusammenhang und die Systematik des Tarifvertrags. Sowohl hinsichtlich der Dauer als auch der Höhe seien Abweichungen zum ersten Freiwilligenprogramm festzustellen. Hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L gewusst, dass weitere Freiwilligenprogramme erforderlich sein würden, hätten sie diese auch in die Regelungen des Tarifwerks mit aufgenommen. Die Interessenlage sei unverändert geblieben, auf der einen Seite die Beschäftigungssicherung, auf der anderen Seite die angestrebte Reduzierung von Personalkosten. Der Aufwand einer Nachberechnung sei unbeachtlich, denn zu einen hätten die Tarifvertragsparteien in der Anlage 3 zum TV L konkrete Korrekturregelungen für die Nachzahlung unterbliebener Beitragszahlungen vorgesehen. Zum anderen habe die Beklagte bei Planung, Kalkulation und Ausgestaltung weiterer Freiwilligenprogramme das Volumen der Nachzahlung einbeziehen können. Der Abrechnungsaufwand sei für die Beklagte als Großunternehmen mit Fachabteilungen und ggf. externen Beratern beherrschbar. Jedenfalls für die Mitarbeiter der Beklagten sei es bei Durchlesen der Tarifbestimmungen naheliegender gewesen, dass auch das zweite Freiwilligenprogramm in den Geltungsbereich des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L falle. Schließlich stelle die Anwendung der Aussetzungsvorschriften des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L gegenüber dem tarifgebundenen Kläger einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Zudem gehe Ziffer 9. des Aufhebungsvertrages als günstigere Regelung der Anwendung der Bestimmungen der § 2 Nr. 2 a. bis c. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L vor.
14Der Kläger beantragt zuletzt,
15unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022, Aktenzeichen 2 Ca 4083/22
161. Die Beklagte zu verurteilen, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto AV AV-Beiträge in Höhe von
17EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie
18weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie
19weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie
20weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie
21weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie
22weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie
23weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2020
24gutzuschreiben;
252. die Beklagte zu verurteilen, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto ÜV ÜV-Beiträge in Höhe von
26EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie
27weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie
28weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie
29weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie
30weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie
31weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie
32weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2021 sowie
33weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.03.2021 sowie
34weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.04.2021 sowie
35weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 28.05.2021 sowie
36weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.06.2021 sowie
37weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.07.2021
38gutzuschreiben;
393. die Beklagte zu verurteilen, für die Klagepartei in die Versorgungskasse K e.V. unter der Personalnummer VKK-Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 3.672,37 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Stichtag 31.01.2022 einzubezahlen.
40Die Beklagte beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Die Beklagte trägt vor, dass ab März 2020 zeitgleich Verhandlungen über den Abschluss des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L sowie einem Freiwilligenprogramm aufgenommen worden seien. Bei Tarifvertragsabschluss sei der seinerzeitige Verhandlungsstand hinsichtlich des Abschlusses einer Duldungsvereinbarung berücksichtigt worden. Den Tarifvertragsparteien sei daher klar gewesen, dass das Freiwilligenprogramm zwei Bestandteile haben werde, getrennt nach versorgungsnahen und versorgungsfernen Jahrgängen. Die Verhandlungen über ein Freiwilligenprogramm für versorgungsnahe Jahrgänge seien fortgeschritten, genaue Einzelheiten des Freiwilligenprogramms für versorgungsferne Jahrgänge noch nicht bekannt gewesen. Zukünftige weitere Duldungsvereinbarungen sowie Freiwilligenprogramme seien damals weder absehbar noch geplant gewesen. Da Unsicherheiten über das Verständnis der Ausnahmeregelung aufgetreten seien, hätten die Tarifvertragsparteien die Klarstellungsregelung vom 25.05.2022 vereinbart. Die Anwendbarkeit des (neuen) mit UFO vereinbarten Versorgungstarifwerks sei für nichttarifgebundene Arbeitnehmer über die arbeitsvertragliche Bezugnahme möglich. Die Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks der UFO werde für Mitarbeiter, die einen Aufhebungsvertrag nach dem Freiwilligenprogramm Nr. 2 „N“ abschließen, durch Verweis im Vertragstext des Aufhebungsvertrages deutlich. Das Aussetzen der Arbeitgeberbeiträge falle in den Zeitraum der Aufhebungsverträge des ersten Freiwilligenprogramms. Durch Bezugnahme auf eine gesetzte Frist werde klar, dass nur ein konkretes Freiwilligenprogramm gemeint gewesen sei. Es entstehe ein zusätzlicher Abrechnungsaufwand, wenn aufgrund des Ausscheidens im Rahmen eines weiteren Freiwilligenprogramms eine bereits erfolgte Beitragsaussetzung korrigiert werden müsse. Die finanziellen und steuerlichen Auswirkungen seien weder kalkulierbar noch abschätzbar, da in abgeschlossene Steuerjahre eingegriffen werden müsse. Ferner sei der Hinweis auf das schnellstmögliche Angebot von Freiwilligenprogramme ein Hinweis darauf, dass nur zeitnahe Freiwilligenprogramme vom TV Krisenbeitrag und Absicherung K L erfasst würden. Die zweite Duldungsvereinbarung sei über die von den Tarifpartnern im TV Krisenbeitrag und Absicherung K L angelegten Freiwilligenprogramme hinausgegangen. Die Ziffer 9. des Aufhebungsvertrages habe lediglich deklaratorische Wirkung.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.01.2023, 07.03.2023, 17.04.2023 und 21.04.2023, die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
46II. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die tenorierten, unstreitig ausgesetzten Arbeitgeberbeiträge dem Versorgungskonto Basiskonto AV/ÜV zum Aktenzeichen und zum Konto bei der Versorgungskasse K e.V. (Personalnummer ) gutzuschreiben bzw. einzuzahlen, denn die Regelung des § 2 Nr. 2 f) TV Krisenbeitrag und Absicherung K L ist dahin gehend auszulegen, dass sie auch die Personen erfasst, die aufgrund des Freiwilligenprogramms Nr. 2 „N“ ausgeschieden sind.
471. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Außerdem sind Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben.(BAG, 16.11.2022 – 10 AZR 210/19 – m.w.N.). Kommen die genannten Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist nach dem Gesichtspunkt der Normenklarheit das Verständnis entscheidend, welches sich bei unbefangenem Durchlesen der tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Von dem Normadressaten ist typischerweise nicht zu erwarten, dass er sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedient und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranzieht (BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 -).
482. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L mehrdeutig ist, denn er verwendet sowohl die Begrifflichkeit „des Freiwilligenprogramms“ als auch „der Freiwilligenprogramme“. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV Krisenbeitrag und Absicherung K L war noch kein Freiwilligenprogramm von der Beklagten festgelegt worden, auf das der Tarifvertrag hätte konkret Bezug nehmen können. Aufgrund der damit verbundenen Ungewissheit der Umsetzung von Maßnahmen zum freiwilligen Ausscheiden, die allein von der künftigen Initiative und Ausgestaltung der Beklagten abhängig waren, ist die Verwendung des Plurals aus Sachgründen verständlich. Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, warum § 2 Nr. 4 TV Krisenbeitrag und Absicherung K L die Mehrzahlbegrifflichkeit Freiwilligenprogramme verwendet. Der Bezug auf ein schnellst möglichstes Angebot der Freiwilligenprogramme zur Verringerung des Personalüberhangs nebst Bewerbung durch die Tarifpartner verdeutlicht die Dringlichkeit des Sanierungsbedarfs, impliziert vom Wortsinne jedoch keine Beschränkung auf das erste Freiwilligenprogramm.
493. Hinsichtlich des Aussetzungszeitraums der § 2 Nr. 2 a) bis c) ist zu bemerken, dass er teilweise Zeiträume umfasst, die erst nach Ablauf des ersten Freiwilligenprogramms im Rahmen der DV I relevant werden. Während die Laufzeit der DV I mit dem 31.03.2021 endete, ermöglicht § 2 Nr. 2 b. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L die Aussetzung der Arbeitgeberbeiträge zur ÜV bis zum 30.06.2021 und § 2 Nr. 2 c. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L die Aussetzung der Arbeitgeberbeiträge zur VKK sogar bis zum 31.12.2023. Eine vollständige Synchronisation in zeitlicher Hinsicht zwischen TV Krisenbeitrag und Absicherung K L einerseits und DV I andererseits liegt nicht vor, so dass sich im Hinblick auf die zeitliche Lage der Aussetzungszeiträume nicht folgern lässt, die Ausnamevorschrift des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L beziehe sich ausschließlich auf das erste Freiwilligenprogramm.
504. Der von der Beklagten geschilderte Abrechnungsmehraufwand im Falle der Einbeziehung des zweiten Freiwilligenprogramms lässt auch keinen hinreichenden Schluss zur Nichtanwendbarkeit des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L zu, denn zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass Abwicklungserschwernisse für die Beklagte als Großunternehmen handhabbar sind und finanzielle Auswirkungen im Rahmen der Planung, Kalkulation und Ausgestaltung weiterer Freiwilligenprogramme von der Beklagten berücksichtigt werden können. Die Beklagte hat es selbst in der Hand, ob und zu welchen Bedingungen sie Freiwilligenprogramme aufsetzt.
515. Schließlich gebietet auch nicht die Interessenlage der Tarifvertragsparteien eine Beschränkung in dem Sinne, dass nur im Falle des Ausscheidens im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms, von der Aussetzung der Arbeitgeberbeiträge zur Versorgung abzusehen. Das Interesse an der Sanierung durch Personalabbau ist nach § 1 TV Krisenbeitrag und Absicherung K L verknüpft mit den Auswirkungen der Coronakrise. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beendigung dieser außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Laufzeit des ersten Freiwilligenprogramms lagen nicht vor. Es gibt auch keinen sachlichen Grund für die Annahme im Fall eines unverändert hohen Sanierungsdrucks werde man von dem als tauglich anerkannten Mittel des durch Nichtanwendung der Aussetzungsregeln geförderten Personalabbau absehen. Schließlich hatte es die Beklagte weiterhin in der Hand, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Personalabbau zu welchen finanziellen Bedingungen fortgesetzt wird. Die zeitliche Erstreckung des Tarifvertrages bis zum 31.12.2023 legt im Übrigen nahe, dass angesichts der Ungewissheit der Entwicklung der Auswirkungen der Coronakrise die Wahrscheinlichkeit weiterer Freiwilligenprogramme bestand.
526. Ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien, die Anwendung des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L auf das Ausscheiden im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms zu beschränken, hat jedenfalls in diesem Tarifvertrag keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Für die Bildung eines Regelungswillens der Beschränkung der Ausnahmevorschrift auf das (spätere) erste Freiwilligenprogramm bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages auch kein Bedürfnis, denn wie der Klarstellung zu entnehmen ist, haben die Tarifvertragsparteien nicht damit gerechnet, dass weitere Freiwilligenprogramme erforderlich sein werden, so dass auch kein Anlass bestand, sich mit der Frage der Beschränkung der Aussetzung von Arbeitgeberbeiträgen im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines späteren Freiwilligenprogramms während der Laufzeit des Tarifvertrages überhaupt befassen zu müssen. Hätten die Tarifvertragsparteien mit weiteren Freiwilligenprogrammen gerechnet, wäre es aus Gründen der Normklarheit geboten gewesen, die Anwendung des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L eindeutig und klar auf das erste Freiwilligenprogramm zu beschränken, zumal der zeitliche Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht auf das erste Jahr 2020 beschränkt war, sondern die Laufzeit erst wesentlich später mit dem 31.12.2023 endete. Für den Normunterworfenen ist aufgrund mehrdeutiger Formulierung bei unbefangenem Durchlesen des § 2 Nr. 2 f. TV Krisenbeitrag und Absicherung K L nicht erkennbar, dass sich diese Regelung ausschließlich auf das erste, noch in Vorbereitung befindliche, Freiwilligenprogramm des Jahres 2020 beziehen soll.
53III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO.
54IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.