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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 595/22

Datum:
19.04.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 595/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0419.11SA595.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ha 4/22
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 236/23
Schlagworte:
Spielzeit, Verlängerung
Normen:
§ 61 NV-Bühne Solo
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die Berufung des Aufhebungsbeklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2022 – 12 Ha 4/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Aufhebungsklage wird unter Aufhebung der Schiedssprüche des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 30.04.2020 – Registernummer 5/20 – und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2021, Registernummer 3/21, festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 10.09.2020 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Aufhebungsklägerin zu 1/3 und dem Aufhebungsbeklagten zu 2/3 auferlegt.

Die Revision wird für den Aufhebungsbeklagten zugelassen. Für die Aufhebungsklägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 
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